Saison-Kurzarbeitergeld rechtzeitig abrechnen

0
1754

Zahlreiche Unternehmen im Landkreis Gotha haben in den Wintermonaten die Möglichkeit der saisonbedingten Kurzarbeit genutzt. So konnten die Firmen während der witterungsbedingten Winterpause ihre Fachkräfte im Unternehmen halten.

Seit Ende 2016 ist keine Anzeige über den Arbeitsausfall beim Saison-Kurzarbeitergeld mehr erforderlich. Nun steht die Abrechnung des tatsächlichen Arbeitsausfalls an. Damit erhalten die Unternehmen das bereits vorab an die Mitarbeiter ausgezahlte Geld durch die Arbeitsagentur zurück. Für die Abrechnung gilt eine Dreimonatsfrist. Das bedeutet, dass drei Monate nach dem Kalendermonat, in dem verkürzt gearbeitet wurde, das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit abgerechnet werden muss. Ansonsten verfällt der Anspruch auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Hier handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, das heißt, eine Verlängerung ist nicht möglich.

Der Antrag auf Erstattung ist:

für Monat: spätestens einzureichen bis:
Dez. 2016 31.03.2017
Jan. 2017 02.05.2017
Feb. 2017 31.05.2017
Mrz. 2017 30.06.2017

„Durch das Saison-Kurzarbeitergeld sind die Mitarbeiter im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie im Gerüstbau bei witterungsbedingtem Auftragsausfall weiterhin im Unternehmen beschäftigt. So sichern sich die Betriebe ihre Fachkräfte und können bei besserem Wetter kurzfristig wieder die Arbeit aufnehmen. Ich empfehle allen Firmen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, möglichst rasch die Abrechnungsunterlagen zu übersenden“, sagte Ina Benad, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha.

Weitere Informationen und Antragsformulare gibt es im Internet unter:
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/kurzarbeitergeld

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT