70 Euro für Hefter und Co. für Gothaer Schüler

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Das Jobcenter im Landkreis Gotha gewährt für Schülerinnen und Schüler aus Familien mit SGB II-Leistungsbezug die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Rahmen der Leistungen für Bildung & Teilhabe.

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen (und keine Ausbildungsvergütung bekommen), haben entsprechend den Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) Anspruch auf Leistungen für den persönlichen Schulbedarf in Höhe von 70,00 € zum 01. August und 30,00 € zum 01. Februar jeden Jahres. Auch wenn ein Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem typischen Schuljahresbeginn eingeschult oder nach einer Unterbrechung wieder in der Schule aufgenommen wird, besteht der Anspruch bis zur oben genannten Höhe.

Die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf sind Bestandteil des Bildungspaketes des SGB II (Leistungen für Bildung und Teilhabe) und werden mit einem gesonderten Bewilligungsbescheid gewährt. Sie sind zweckgebunden, d.h. sie sind nur für die Beschaffung von entsprechenden Materialien zu verwenden, wie z. B. Stifte, Hefte, Zirkel, Blöcke, Umschläge, Zeichenutensilien etc.

Üblicherweise wird der Schulbedarf AUTOMATISCH am 01. Februar und am 01. August ausgezahlt, wenn die Familie SGB II-Leistungen erhält und im Haushalt ein Kind in schulpflichtigem Alter lebt- das bedeutet, es muss kein extra Antrag gestellt werden. Nur bei Einschulung, Rückkehr in die Schule nach Unterbrechung und bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr ist eine Bestätigung über den Schulbesuch im Jobcenter im Landkreis Gotha vorzulegen.

Sollte es wider Erwarten nicht zu einer Auszahlung kommen, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Jobcenter im Landkreis Gotha unter der Rufnummer: 03621-421142.

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