Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet „Altstadt Gotha“

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Seit 2016 besteht für Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet der Stadt Gotha die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die Ausgleichsbeträge gemäß § 154 Baugesetzbuch abzulösen. Die Stadt Gotha hat bereits in zahlreichen Gesprächen mit Grundstückseigentümern, im Rahmen der Abwicklung von Kaufverträgen, bei Bürgerveranstaltungen und mit Faltblättern auf diesen Sachverhalt hingewiesen.

Hierzu noch einmal die wichtigsten Informationen:

Auf welcher Grundlage wird ein Ausgleichsbetrag erhoben?

Im Baugesetzbuch § 154 ist geregelt, dass alle Eigentümer von Grundstücken im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einen Ausgleichsbetrag zahlen müssen. Es gibt dazu für die Stadt keinen Ermessensspielraum.

Was ist ein Ausgleichsbetrag?

Der Ausgleichsbetrag ist die sanierungsbedingte Werterhöhung eines Grundstückes. Diese entsteht durch eine Vielzahl von öffentlichen Ordnungsmaßnahmen, wie Entkernung von Höfen, Straßen- und Platzgestaltungen oder die Neugestaltung von Grünbereichen, die zur Steigerung der Attraktivität eines Gebietes beiträgt. Im Gothaer Sanierungsgebiet gibt es 23 Bodenrichtwertzonen, die auch die Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichsbeträge waren. Durch den Gutachterausschuss des Katasteramtes, ein unabhängiges Gremium, wurde eine Vielzahl von Einflussfaktoren bewertet und analysiert, die im Ergebnis zum Ausgleichsbetrag führten. Zugrunde lagen die Sanierungsziele, Planungen und bereits realisierte Maßnahmen. Werterhöhungen, die der Eigentümer auf seinem Grundstück selbst vorgenommen hat, bleiben dabei unberücksichtigt.

Wer muss zahlen?

Jeder zum Zeitpunkt der Erhebung grundbuchlich eingetragene Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt Gotha“ befindlichen Grundstückes oder einer Eigentumswohnung entsprechend seines Miteigentumsanteils ist zur Zahlung verpflichtet. Diese Zahlung hat unabhängig von der Inanspruchnahme von Fördermitteln zu erfolgen.

Wann ist der Betrag zu zahlen?

In der Regel wird der Betrag am Ende der Sanierung per Bescheid erhoben. In Gotha besteht jedoch die Möglichkeit, eine vorzeitige Ablösung vorzunehmen. Auf der Grundlage eines formlosen Antrages an die Stadt Gotha wird mit dem Grundstückseigentümer eine Ablösevereinbarung geschlossen. Diese hat zum Vorteil, dass eine Reduzierung des Betrages um ca. 2 Prozent pro Jahr bis 2020 erfolgt. Damit sind alle diesbezüglichen Ansprüche der Stadt abgegolten. Eine Nacherhebung erfolgt nach Abschluss des Sanierungsgebietes nicht.

Je nach Lage im Sanierungsgebiet beträgt der Ausgleichsbetrag in Gotha zwischen 4 bis 21 €/m² Grundstück. Jedes Grundstück wird in Vorbereitung der Vereinbarung noch einmal einzeln betrachtet und dem Eigentümer die Vereinbarung in einem persönlichen Gespräch erläutert. Für die Stadt Gotha hat die vorzeitige Ablösung den Vorteil, dass das eingenommene Geld, solange das Sanierungsgebiet noch existiert, wieder für Maßnahmen der Stadtsanierung verwendet werden kann. Nach Abschluss der Sanierung und Aufhebung des Gebietes muss das Geld an das Land Thüringen zurückgezahlt werden.

Haben Eigentümer Fragen zu diesem Thema und oder möchten bereits eine Vereinbarung abschließen, dann können sie sich persönlich im Stadtplanungsamt der Stadt Gotha oder telefonisch unter 03621/222613 an Frau Ernst wenden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich dienstags von 12 – 17.00 Uhr und freitags von 10 – 13.00 Uhr im Informationsbüro der Stadt Gotha in der Schwabhäuser Str. 21 über Ausgleichsbeträge zu informieren.

Anträge sind auf der Internetseite der Stadt Gotha unter: Leben in Gotha – Planen, Bauen, Wohnen – Stadtsanierung – Ausgleichsbeträge oder in Papierform im Stadtplanungsamt, zu finden.

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