Ärger mit dem Weihnachtskranz an der Wohnungstür

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Fliesenstudio Arnold

Während die eigenen vier Wände jeder grundsätzlich so einrichten, schmücken und dekorieren darf, wie es ihm gefällt, beschäftigen Dekorationen im Treppenhaus immer wieder die Gerichte.

Ist ein bunter Adventskranz an der äußeren Wohnungstür angebracht, wertet das Landgericht Düsseldorf diesen Schmuck als Ausdruck eines Brauchtums, der von den Nachbarn toleriert werden muss (AZ: 25 T 500/89). Duftkerzen im Treppenhaus hingegen werden als bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums eingestuft und bedeuten eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer (OLG Düsseldorf, AZ: 3 WX 98/03).

Auch Mieter dürfen ihren Balkon nach ihrem Geschmack gestalten, solange eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung verwendet wird. „Sobald jedoch die Nutzung nachbarlicher Schlafzimmer von der Helligkeit beeinträchtigt wird, kann gegebenenfalls Unterlassung gefordert werden“, meint Rudolf Steinert, 1. Stv. Vorsitzender des IVD Mitte in Frankfurt und in Gotha tätiger Hausverwalter.

Dekorationen an Hausfassaden, wie etwa kletternde Nikoläuse, setzen das Einverständnis des Vermieters voraus, besonders wenn Halterungen an der Außenwand angebracht werden müssen. Um eine Gefährdung von Passanten zu verhindern, ist zudem sicherzustellen, dass auch bei Unwetterlagen die Weihnachtssymbole fest montiert sind.

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