In den vergangenen Wochen kam es erneut zu Bränden in der Lindemannstraße. Leerstehende Wohnblöcke, die sich in privatem Eigentum befinden, sind vermüllt und werden immer wieder zu Tatorten von Brandstiftungen.
Oberbürgermeister Knut Kreuch bemüht sich mit dem Team der Stadtverwaltung Gotha seit Jahren um eine Lösung der Probleme. Über den Besitz der bisherigen Eigentümerin von 120 Wohneinheiten in der Lindemannstraße 49-71 und 40 Wohneinheiten in der Lindemannstraße 17-23 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch ein vorgemerkter Käufer waren nicht bereit, als Vertragspartner der Stadt beim finanziell geförderten Rückbau der Gebäude auftreten. Die bewilligten Fördermittel für die Lindemannstraße 17-23 stehen noch zur Verfügung. Für die wiederholt neu beantragten Fördermittel Lindemannstraße 49-71 ist die Zuteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) derzeit zu erwarten. Bei einem kooperativen Mitwirken des Eigentümers könnte der Rückbau beider Gebäude 2013 abgeschlossen werden.
Das Stadtplanungsamt der Stadtverwaltung Gotha hat im Oktober 2012 mit dem handlungsbevollmächtigten neuen Eigentümer über die weitere Vorgehensweise beraten. Der Eigentümer erklärte, nach wie vor nicht bereit zu sein, den Rückbau als Vertragspartner zu übernehmen. Um dennoch für die Stadt Gotha die Möglichkeit zum Rückbau dieses städtebaulichen Missstandes weiter offenzuhalten, wurde daraufhin als erneutes Angebot seitens des Stadtplanungsamtes unverbindlich und mit Prüfungsvorbehalt als evtl. Option angeboten, dass nach Prüfung und Klärung aller Rechtsfragen und der Finanzierung an Stelle des Eigentümers die Stadt Gotha auf vertraglicher Grundlage den Rückbau in Abstimmung mit dem TLVwA und in Zusammenarbeit mit der Treuhänderin Wohnstadt abwickelt. Bestandteil des Vertrages wird dann auch die Festlegung der Nutzung der Grundstücke nach Rückbau. Seitens des neuen Eigentümers wurde zu der vorgeschlagenen Vorgehensweise Einverständnis signalisiert.
Derzeit werden die Finanzierungsregelungen für diese Variante zur Prüfung durch die Stadt Gotha von der Treuhänderin Wohnstadt in Abstimmung mit dem TLVwA erarbeitet.
Wegen der in den benannten Gebäuden herrschenden Vermüllung wurden am 4. März 2011 durch die Umwelt-/Abfallbehörde beim Landratsamt Gotha die illegalen Abfallablagerungen auf den Grundstücken als Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes, das Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz sowie die Abfallsatzung des Landkreises Gotha zur Anzeige gebracht. Mit gleichem Datum wurde die damalige Eigentümerin durch die Stadt Gotha zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit einer Ordnungsverfügung belastet, in der sie aufgefordert wurde, die Gebäude so zu sichern, dass Unbefugten der Zutritt verwehrt wird. Zur Durchsetzung dieser Ordnungsverfügung mit Mitteln des Verwaltungszwanges war die vorherige Beseitigung der illegalen Abfallablagerung Voraussetzung. Nachdem durch die Berufsfeuerwehr Gotha erstmalig am 19.07.2011 ein Brand im Gebäude gelöscht werden musste, wurde die Eigentümerin auch durch das Brandschutzamt zur Überprüfung der Sicherheit des Objektes aufgefordert. Inzwischen mussten mehrmalig Brände gelöscht werden. Bis zum heutigen Tage wurde nach vorliegender Kenntnis jedoch weder die Beseitigungsanordnung der illegalen Abfallablagerung realisiert, noch erfolgte eine Sicherung der Gebäude und dauerhafte Schließung der Zugänge.
Zu den in der Gothaer Öffentlichkeit angesichts dieses andauernden städtebaulichen Missstandes wiederholt gestellten Anfragen bezüglich eines möglichen Zwangsabrisses ist zu ergänzen, dass ein Eigentümer zum Abriss eines leerstehenden und unansehnlichen Gebäudes nicht gezwungen werden kann, weil folgende Rechtsbestimmungen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Thüringer Bauordnung einer solchen administrativen Einflussnahme entgegenstehen.
Artikel 14 Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland
Regelung von Eigentum, Erbrecht, Enteignung
„Die Verfügung über den Zustand einer baulichen Anlage obliegt allein dem Eigentümer.“
§3 (1) Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Anlagen sind so … instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensbedingungen, nicht gefährdet werden.
„Eingriffe der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in dieses Verfügungsrecht sind nur bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zulässig.“





















