Corona-Regeln für Silvester verschärft

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Grafik: Tumisu/Pixabay

Erfurt (red, 27. Dezember). Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die seit 24. November geltende Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) überarbeitet.

Die überarbeitete Verordnung (34 Seiten, PDF) soll morgen (28. Dezember) in Kraft treten und bis 24. Januar 2022 gelten.

Neu ist § 17 zu Kontaktbeschränkungen:

§ 17 Kontaktbeschränkungen

(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit nicht mehr als zehn Personen zulässig. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, gelten als geimpfte Personen nach Satz 1 und bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen unberücksichtigt.

(2) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit:

  • den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
  • nicht mehr als zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören,

stattfindet. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt.“

Der DEHOGA Thüringen hat aus der neuen Verordnung abgeleitet, dass für Hotels, die Übernachtungsgäste beherbergen, es nun möglich ist, zu Silvester ein Abendessen stattfinden zu lassen, das auch über die Sperrstunde von 22 Uhr hinausgehen darf. In der Gastronomie dagegen gelte neben der Kontaktbeschränkung weiterhin die Sperrstunde ab 22 Uhr, so der DEHOGA.

Entsprechend der Beschlüsse sollen vor allem Feiern zum Jahreswechsel mit einer größeren Anzahl von Personen vermieden werden. Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind daher nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt (Kinder bis zwölf Jahre bleiben bei der Zählung ausgenommen). Silvesterfeiern im öffentlichen Raum sind untersagt (§ 20a Abs. 3).

Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte werden entsprechend angepasst. Hier gilt weiter: Private Zusammenkünfte sind nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören. Neu kommt hinzu: Die maximale Personenzahl darf ebenfalls nicht mehr als zehn Personen betragen (§ 17).

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