Landkreis: neue Allgemeinverfügung ab 23. September

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Grafik: Tumisu/Pixabay

Landkreis (red, 22. September). Aufgrund des Erreichens der Warnstufe 1 beschränkt der Landkreis Gotha ab sofort verschiedene Angebote in geschlossenen Räumen mit der 3-G-Regel. Teilnehmer müssen somit den Nachweis erbringen, genesen, geimpft oder getestet zu sein.

Das betrifft Gaststättenbesuche im Inneren, die touristische Übernachtung in Hotels oder Pensionen, den Schwimm- oder Sporthallenbesuch in der Freizeit sowie die Nutzung von Fitness-Studios und Saunen. „3G“ gilt auch für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; für private Veranstaltungen unter Dach ist „3G“ ab einer Teilnehmerzahl von 30 Personen verbindlich.

Darüber hinaus unterliegen öffentliche Veranstaltungen bereits ab 600 geplanten Teilnehmern im Freien sowie ab 300 geplanten Teilnehmern in geschlossenen Räumen einem Genehmigungsvorbehalt durch den Landkreis (Formulare unter www.landkreis-gotha.de).

Die getroffenen Regelungen ergeben sich aus dem Maßnahmenkatalog des Thüringer Gesundheitsministeriums. Nach der gültigen Verordnungs- und Erlasslage ist der Landkreis verpflichtet, nach dem Erreichen der Warnstufe 1 weitere Maßnahmen zu veranlassen. Diese treten ab Donnerstag (23.09.2021) per Allgemeinverfügung in Kraft, die über die Website www.landkreis-gotha.de abrufbar ist.

Der Wortlaut der Allgemeinverfügung, die ab morgen (23. September) gilt:

„I. Es gelten die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO) in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten im Gebiet des Landkreises Gotha, soweit hierdurch weitergehende Anordnungen verfügt werden.

II. Die Vorlage eines negativen Testergebnisses gem. §10 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO ist für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19-SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten, erforderlich

a. bei der Inanspruchnahme von Gaststätten in geschlossenen Räumen, Ausnahmen gelten für:
aa. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
bb. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,
cc. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb,
dd. Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen,

b. bei der Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden, wobei Gäste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung bereits entgeltliche Übernachtungen in Anspruch nehmen und fortführen möchten, den ersten Testnachweis innerhalb von 48 Stunden erbringen müssen,


c. für den Besuch von Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen sowie Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen, soweit es sich hierbei um geschlossene Räume handelt, mit Ausnahme des organisierten Sportbetriebes sowie des Schwimm- und Sportunterrichtes gem. ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO,


d. für den Besuch von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen gem. § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO in geschlossenen Räumen,


e. für den Besuch von nichtöffentlichen Veranstaltungen gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO in geschlossenen Räumen, sofern die Teilnehmerzahl 30 Personen übersteigt.

Für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres gilt § 1 Absatz 4 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO.

Als Nachweis sind Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO anzuerkennen.

Hinsichtlich der zeitlichen Gültigkeit von Testnachweisen ist § 10 Absatz 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO zu beachten.

III. Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO sind öffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 600 teilnehmenden Personen oder in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 300 teilnehmenden Personen nur auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO zulässig. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 07.10.2021 außer Kraft.

Begründung
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) der Landkreis Gotha im übertragenen Wirkungskreis.

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in den jeweils geltenden Fassungen ist das Landratsamt Gotha zum Erlass von Allgemeinverfügungen als notwendige Schutzmaßnahmen befugt und gemäß des Erlasses des TMASGFF vom 23.08.2021 beim Überschreiten festgelegter Warnstufen des Frühwarnsystems nach § 25 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO auch verpflichtet.

Die verfügte Maßnahme wurde unter Einbeziehung der interdisziplinären, insbesondere der medizinischen und juristischen Kompetenzen des Landratsamtes Gotha eingehend erörtert und abgewogen. Ausgehend von diesem Prozess und in Anbetracht des weiterhin anhaltenden diffusen Infektionsgeschehens sind die Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich, um die damit verbundenen Infektionsrisiken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung (Allgemeinverfügung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim

Landratsamt Gotha

18.- März- Str. 50
99867 Gotha

Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De- Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
poststelle@kreis-gth.de-mail.de.

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

gez. E c k e r t

– Siegel –

Gotha, 22.09.2021

Fliesenstudio Arnold

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