Selbstständige können sich freiwillig versichern

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„Für künftige Selbständige oder Unternehmensgründer, die erst seit kurzer Zeit selbständig sind, sowie Pflegepersonen oder Auslandsbeschäftigte besteht die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung“, informiert Ina Benad, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha.

Seit einigen Jahren bietet die Agentur für Arbeit die Möglichkeit, Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Auskünfte dazu erteilen die Arbeitsvermittler der örtlichen Arbeitsagentur.

In die freiwillige Arbeitslosenversicherung können Selbstständige, Pflegepersonen oder Auslandsbeschäftigte einzahlen. Selbständige nur dann, wenn diese unmittelbar vor der Unternehmensgründung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden oder Arbeitslosengeld I bezogen haben. Der Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) findet leider keine Berücksichtigung.

„Der Antrag muss jedoch in den ersten drei Monaten nach der Gründung der Selbstständigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden“, betonte Ina Benad.

Bei Beendigung der Selbstständigkeit wird die Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Arbeitslosenversicherung angerechnet. So kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich bei selbstständigen Beitragszahlern in der Regel nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Dies hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, u.a. von vorhandenen Qualifikationen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de oder unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 4 5555 00, welche montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar ist.