Derzeit werden in anzeigenfinanzierten regionalen Amtsblättern großformatige Anzeigen der Firma SG Kanaltec verbreitet, nach der laut § 18b Wasserhaushaltsgesetz eine Kanalprüfung privater Abwasserleitungen bis Ende 2015 vorgeschrieben sei.
Bei Nichtdurchführung, so der weitere Anzeigentext, drohen Bußgelder und der Tatbestand einer Straftat könne erfüllt sein. Erst im Kleingedruckten ist zu lesen, dass die Regelung nicht für jedes Bundesland gültig sei.
Die Untere Wasserbehörde weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
Es gibt im derzeit geltenden Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 31.07.2009 keinen § 18 b und auch keine entsprechende Regelung zur verpflichtenden Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen in privaten Abwasserleitungen im geltenden Bundes- und Landeswasserrecht bis zum 31.12.2015. Dementsprechend ist kein Grundstückseigentümer verpflichtet, unaufgefordert seine Abwasseranlagen kamerabefahren und/oder auf Dichtheit überprüfen zu lassen.
Wenn Maßnahmen oder Untersuchungen an privaten Abwasserleitungen und Kleinkläranlagen im Einzelfall durchzuführen sind, dann nur auf Aufforderung des örtlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen oder der Unteren Wasserbehörde.
Auf keinen Fall ist mit Bußgeldbescheiden oder Strafverfahren zu rechnen, wenn die hier suggerierten vorgeblichen gesetzlichen Pflichten nicht bis zum 31.12.2015 erfüllt sind.
Andrea Jäschke
Mitarbeiterin Pressestelle






















