Von der Erhöhung der sogenannten Regelbedarfe ist nicht nur die jeweilige Regelleistung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betroffen sondern auch eventuell zustehende Mehrbedarfe.
Bei diesen Mehrbedarfen kann es sich zum Beispiel um zusätzliche Bedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung minderjähriger Kinder oder bei bestimmten Erkrankungen handeln.
In den Änderungsbescheiden, die in den nächsten Wochen von zentraler Stelle versandt werden, wird auf die Erhöhung als Grund für die Änderung hingewiesen.
neue Regelbedarfe ab Januar 2016
Alleinstehend/Alleinerziehend Regelbedarfsstufe 1 404,00 €
Paare/Bedarfsgemeinschaften Regelbedarfsstufe 2 364,00 €
Erwachsene im Haushalt anderer Regelbedarfsstufe 3 324,00 €
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren Regelbedarfsstufe 4 306,00 €
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren Regelbedarfsstufe 5 270,00 €
Kinder von 0 bis 6 Jahre Regelbedarfsstufe 6 237,00 €
Die Anpassung erfolgt ab Januar 2016 automatisch.
Bezieher von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld müssen keinen gesonderten Antrag stellen!