Feuerwerksverbot um Schloss Friedenstein und den Schlosspark

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Am 31.12.2020 und am 1.1.2021 ist das Abbrennen von von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F 2 und F 3 verboten. Das ordnet eine entsprechende Allgemeinverfügng des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz vom 12. November 2020 an. Das Gebiet um das Schloss Friedenstein und den Park wird in der Allgemeinverfügung wie folgt eingegrenzt:

1.      im Norden / Nordosten:

entlang der Friedrich-Jacobs-Straße, dem Siebleber Wall und dem

Philosophenweg bis zur Einmündung in die Friedrichstraße

2.      im Osten / Südosten:

von der Einmündung Philosophenweg / Friedrichstraße entlang der

Friedrichstraße bis zur Kreuzung Friedrichstraße / Parkallee /

Bahnhofstraße / Schöne Allee

3.      im Süden / Südwesten:

von der Kreuzung Friedrichstraße / Parkallee / Bahnhofstraße /

Schöne Allee entlang der Parkallee bis zur Einmündung der

Lindenauallee

4.      im Westen / Nordwesten:

von der Einmündung Parkallee / Lindenauallee bis zur Friedrich

Jacobs-Straße

Verstöße gegen diese Anordnung können entsprechend Sprengstoffgesetz (SprengG) in Verbindung mit der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden. Zum Schutz des Gothaer Wahrzeichens hofft die Stadt Gotha auf das Verständnis aller Bürgerinnen und Bürger für diese Entscheidung.

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