Was heute Mittag in Berlin geschieht

0
916
Das Paul-Löbe-Haus. Foto: Ansgar Koreng/Wikipedia/CC BY-SA 3.0 (DE)

Gotha (red/ra, 13. Februar). Um 12 Uhr treffen sich heute in Berlin 1.472 Menschen. Sie sind die Mitglieder der Bundesversammlung, die dort tagt, um den Bundespräsidenten zu wählen.

Seit 1990 fand die Wahl immer im Reichstag statt. Der Plenarsaal des Bundestages ist allerdings zu klein, um bei 1.472 Wahlberechtigten zuzüglich weiterem Personals die Corona-Regeln einzuhalten. Deshalb wird 2022 im Paul Löbe-Haus unweit des Reichstags gewählt.
­
Die Amtszeit eines Bundespräsidenten währt fünf Jahre. Die des aktuellen Amtsinhabers Frank-Walter Steinmeier endet am 18. März 2022. Gemäß Art. 54 Abs. 4 GG muss die Bundesversammlung spätestens 30 Tage vorher zusammentreten. Steinmeier kandidiert für eine zweite Amtszeit.

Die Bundesversammlung setzt sich nach Art. 54 Abs. 3 GG aus den 736 bei der Bundestagswahl 2021 gewählten Mitgliedern des Deutschen Bundestages und einer gleichen Anzahl von Delegierten zusammen, die von den Landesparlamenten gewählt werden.

Der Amtsinhaber
Steinmeier war 2017 gewählt worden, weil die damaligen Regierungsparteien SPD, CDU und CSU sich auf ihn als gemeinsamen Kandidaten geeinigt hatten. Zudem unterstützten ihn die FDP, Bündnis 90/Die Grünen und der SSW.

Weitere Kandidaten stellten die Linken, die AfD, die Freien Wähler und die Piratenpartei in Kooperation mit Die PARTEI nominiert. Steinmeier bekam 74,3 % der abgegebenen Stimmen und wurde gewählt.

Ende 2019 hatte der stellvertretende Bundesvorsitzende der FDP und Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki für eine zweite Amtszeit Steinmeiers plädiert. Dem schlossen sich weitere Politiker von CDU, CSU und SPD an.
Steinmeier schloss zwar im September 2020 eine erneute Kandidatur nicht aus, wollte sie jedoch nicht bestätigen.

Die Kandidaten heute

Art. 54 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet:
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Bundesländer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bundesregierung stellt vorab fest, wie viele Mitglieder die Landtage zur Bundesversammlung zu wählen haben. Dafür werden die Mitgliederzahl des Bundestages und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zugrunde gelegt..

Ausländer bleiben unberücksichtigt.

Anschließend wählen die Landtage die jeweils auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Die Gewählten müssen nicht Abgeordnete sein; sie müssen aber das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen.

Die Einberufung und Leitung der Bundesversammlung obliegt der Präsidentin des Bundestages, Bärbel Bas (SPD).

Die Wahl erfolgt geheim „mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten, sind ungültig“.

Die Präsidentin des Bundestages teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm binnen zwei Tagen zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Gibt der/die Gewählte innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt.

Die Bundesversammlung wird für beendet erklärt, nachdem der/die Gewählte die Wahl angenommen und den Eid vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates abgelegt hat.

Falls Steinmeier wiedergewählt wird, unterbleibt die Vereidigung, da Art. 56 GG sie nur für den Amtsantritt vorschreibt.

(Text basiert auf entsprechenden Artikeln auf Wikipedia und den zitierten Gesetzen.)

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT