Anliegerpflichten im Winterdienst

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Der nächste Winter lässt nicht mehr lange auf sich warten. Aus gegebenem Anlass bittet die Stadt Gotha um Beachtung der Regelungen der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungssatzung) zur Durchführung des Winterdienstes im Rahmen der Anliegerpflichten.

Verpflichtet zum Winterdienst sind die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Wege, Straßen und Plätze erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke.

Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes gilt an Wochentagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Falls vorhanden, schließt das Räumen und Streuen der Gehwege das Freihalten der Ampel- und Straßenübergänge mit ein. Weiterhin ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,00 m zu räumen.

Zu beachten ist, dass im Bereich von Haltestellen des ÖPNV ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 5 m zu räumen ist.

Weiterhin weist die Stadt Gotha besonders darauf hin, dass die Verwendung von Streusalz nur in klimatischen Ausnahmefällen z.B. überfrierender Nässe und Eisregen sowie auf besonderen Gefahrenstellen z.B. Treppen erlaubt ist, sofern mit abstumpfenden Mitteln die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden kann.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden.

Weitere Modalitäten zur Durchführung des Winterdienstes sind der Straßenreinigungssatzung zu entnehmen.

Wer seiner übertragenen Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Städtischer Straßenwinterdienst

Gemäß § 49 Abs. 3 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) sind die Gemeinden verpflichtet, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Diese Pflicht hat die Stadt Gotha durch Straßenreinigungssatzung (SRS) auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke übertragen, d.h. die nach der SRS Verpflichteten haben bei Schneefall Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken nach Maßgabe der SRS vom Schnee zu räumen.

Im Übrigen haben die Gemeinden die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 49 Abs. 4 ThürStrG).

Im Rahmen des städtischen Straßenwinterdienstes wird durch die Stadt Gotha der Winterdienst auf den Fahrbahnen der öffentlichen Straßen in einem Leistungsumfang von ca. 100 km Fahrbahnen gemäß Winterdienstplan in der Ortslage Gotha durchgeführt.

Mit der Durchführung des städtischen Straßenwinterdienstes wurde die Stadtwirtschaft Gotha GmbH beauftragt. Für die Wintersaison 2014/2015 werden 500 t Streumaterial vorgehalten, die LKWs, Multicars, Schleppertechnik und Transporter mit Fahrern stehen für den Einsatz bereit.

Aufgrund der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadtverwaltung Gotha ist es jedoch leider nicht möglich, den Winterdienst auf allen öffentlichen Verkehrsflächen durchzuführen. Nebenstraßen werden nicht durch die Stadt Gotha geräumt und gestreut. Eine Verpflichtung für diese besteht laut Thüringer Straßengesetz für die Gemeinde nicht.

 

Eine erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit ist auf diesen Flächen für alle Verkehrsteilnehmer geboten.