Mieter können einen Teil ihrer Betriebskosten von der Steuer absetzen. Aufwendungen für den Hausmeister, die Gartenpflege oder für Hausreinigungsarbeiten können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Wartungsarbeiten, zum Beispiel für den Aufzug oder die Heizungsanlage, sind als Handwerkerleistungen entsprechend steuerbegünstigt. Anrechenbar sind aber, so der DMB-Mieterverein Gotha und Umgebung e.V., nur die Arbeits- und Fahrtkosten und davon auch nur 20 Prozent. Die Materialkosten hingegen sind nicht absetzbar.
Um die Steuerermäßigung tatsächlich geltend machen zu können, muss der Vermieter mitspielen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die in Frage kommenden Positionen aufzulisten und den Anteil der steuerbegünstigten Kosten auszuweisen, so auch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 222 C 90/09). Gibt der Vermieter die Hinweise nicht direkt in der Betriebskostenabrechnung, kann er auch eine separate Bescheinigung ausstellen, erklärte der DMB-Mieterverein Gotha und Umgebung e.V.
Liegt dem Mieter noch keine Betriebskostenabrechnung vor, wenn er seine Steuererklärung machen will, kann er auf die Abrechnung des Vorjahres zurückgreifen.
Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen beim [DMB-Mieterverein Gotha und Umgebung e.V.],
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