Längerer Arbeitsweg kann günstiger sein

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Arbeitnehmer können auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn sie dadurch keinen erheblichen Zeitvorteil gegenüber der kürzesten Strecke haben.

Grundsätzlich kann für die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer nur der kürzeste Weg berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.

Der Ansicht der Finanzämter, die längere Strecke müsse mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten einbringen, ist jetzt der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen (Az. VI R 19/11 und Az. VI R 46/10) entgegengetreten.

Nach Ansicht der Richter müssten keine konkreten zeitlichen Vorgaben erfüllt sein, um eine Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ als die kürzeste Fahrtroute anzusehen. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Als Kriterien seien beispielsweise die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches heranzuziehen. Somit kann auch eine verkehrsgünstigere Route angenommen werden, wenn dadurch keine nennenswerte Zeitersparnis erreicht werde. Letztlich müsse es sich bei der gewählten Verbindung auch nicht um die verkehrsgünstigste Strecke überhaupt handeln.

Der Steuerberaterverband Thüringen rät Arbeitnehmern, die regelmäßig nicht die kürzeste Verbindung zum Arbeitsort nutzen, zu prüfen, ob die Aufwendungen für die tatsächliche Strecke jetzt als Werbungskosten angesetzt werden können.