Neue Regeln für Kurzzeitkennzeichen

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Ab 1. April gelten neue Regelungen für die Erteilung von Kurzzeit­kennzeichen. Darauf weist die Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamtes Gotha hin. Kurzzeitkennzeichen werden in der Regel für Überführungsfahrten oder Probefahrten beantragt.

Bislang genügten für diese Kennzeichen ein gültiger Personalausweis und der Nachweis für die Haftpflichtversicherung. Beides muss auch weiterhin erbracht werden, zusätzlich aber müssen Fahrzeugdaten angegeben (Zulassungsdokumente, Kopien oder andere Unterlagen werden anerkannt) und eine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen werden. Fehlt dieser Nachweis, kann das Kenn­zeichen nur für die Fahrt zur technischen Prüfstelle ausgegeben werden. Neu ist ebenfalls, dass ein Kurzzeitkennzeichen auch am Standort des Fahrzeugs erteilt werden kann. Zuvor war dafür der Hauptwohnsitz des Antragstellers maßgeblich, was nach wie vor ebenfalls möglich ist. Kurzzeitkennzeichen erteilen die Behörden für längstens fünf Tage.

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