Unterschiedliche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter

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Mieter können nach Darstellung des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. einen unbefristeten Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer kommt es nicht an.

Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen. Bis zu einer Mietdauer von 5 Jahren können auch Vermieter, wenn sie einen Kündigungsgrund haben, mit einer Frist von 3 Monate kündigen. Dauert das Mietverhältnis länger als 5 Jahre, beträgt ihre Kündigungsfrist 6 Monate, und wohnt der Mieter schon länger als 8 Jahre in der Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von 9 Monaten. In alten, bis Herbst 2001 abgeschlossenen Mietverträgen steht oft, dass nach 10 Jahren Mietzeit eine 12-monatige Kündigungsfrist durch den Vermieter einzuhalten ist. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam. Der Vermieter muss sich an diese vertragliche Regelung halten, er kann dann nur mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Für den Mieter gilt eine entsprechende Vertragsregelung heute nicht mehr. Hier ist das Gesetz zwingend.

Allerdings kann der Mietvertrag, so der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V., für Mieter günstigere Kündigungsfristen enthalten, als im Gesetz vorgegeben wird. Ist im Vertrag für den Mieter eine einmonatige oder sogar vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart, kann der Mieter mit dieser kurzen Frist kündigen. Umgekehrt gilt das aber nicht. Der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten, sie können per Mietvertrag nicht zu seinen Gunsten verkürzt werden.

 

Achtung: Das Kündigungsrecht kann für Mieter und Vermieter auch bei unbefristeten Mietverträgen zeitlich begrenzt – bis zu 4 Jahren – ausgeschlossen werden.

 

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Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen beim DMB-Mieterverein Gotha und Umgebung e.V., Justus-Perthes-Straße 11, 99867 Gotha

Telefon: 03621/400184, FAX: 03621/733372, Email: Mieterverein.Gotha@t-online.de