Winterdienst in Gotha

0
1149

Auf Grund der aktuellen Witterungsverhältnisse möchte die Stadt Gotha um Beachtung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungssatzung) zur Durchführung des Winterdienstes im Rahmen der Anliegerpflichten bitten.

Verpflichtet zum Winterdienst sind die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Wege, Straßen und Plätze erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke.

Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes gilt an Wochentagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Sofern vorhanden schließt das Räumen und Streuen der Gehwege das Freihalten der Ampel- und Straßenübergänge mit ein. Weiterhin ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,00 m zu räumen.
Zu beachten ist, dass im Bereich von Haltestellen des ÖPNV ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 5 m zu räumen ist.
Aus gegebenen Anlass möchte die Stadt Gotha besonders darauf hinweisen, dass die Verwendung von Streusalz nur in klimatischen Ausnahmefällen z.B. überfrierender Nässe und Eisregen sowie auf besonderen Gefahrenstellen z.B. Treppen erlaubt ist, soweit mit abstumpfenden Mitteln die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden kann.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden.
Weitere Modalitäten zur Durchführung des Winterdienstes sind der Straßenreinigungssatzung zu entnehmen. Diese wurde im Rathauskurier 10/2012 veröffentlicht und kann im Internet unter www.gotha.de nachgelesen werden.
Wer seiner übertragenen Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.