Angepasste Corona-Infektionsschutz-Verordnung für Schulen, Kindergärten und Sport kommt

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Thüringens Bildungsminister Holter. Foto: Jacob Schröter / Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Helmut Holter

Erfurt (red/10. Juli). Der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport Helmut Holter hat die Änderungsverordnung zur Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) unterzeichnet. Sie kann damit im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden, soll – nach Verkündung – am 16. Juli 2020 in Kraft treten und gilt bis zum 30. August 2020.

In der Verordnung werden die wesentlichen Infektionsschutzregeln für die genannten Bereiche, wie das Prinzip fester Gruppen in Grundschulen und Kindergärten, bis zum Ende der Sommerferien fortgeschrieben, mit einigen Anpassungen:

■      Leichte Lockerungen bei Betretungsverboten an Schulen und Kindergärten: Es gelten weiterhin Betretungsverbote in Schulen und Kindergärten für Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere einer akuten Atemwegserkrankung oder einem akuten Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns. Der bisherige Passus über Betretungsverbote für „Personen mit jeglichen Erkältungssymptomen, wie Husten, Fieber und Halsschmerzen“ entfällt. Es gelten jedoch weiter die allgemein bekannten Regeln an Schulen und Kindergärten, dass an Infektionskrankheiten erkrankte Kinder nicht in Schulen und Kindergärten gehen dürfen. Die Entscheidung über die Betretungsverbote trifft die Einrichtungsleitung.

■      Atteste: Personen, die einen höchstens 48 Stunden alten Nachweis eines negativen Corona-Tests haben, dürfen die Einrichtungen besuchen. Gleiches gilt für Personen mit einem ärztlichen Attest, aus dem hervorgeht, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts zu Maßnahmen und Testkriterien bei COVID-19-Verdacht eine Testung auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 medizinisch nicht indiziert ist. Die Regelung ersetzt das bisherige Verfahren zu ärztlichen Unbedenklichkeitserklärungen.

■      Ferien: Die Ferienbetreuung an Schulen, inklusive bildungsunterstützender Angebote an weiterführenden Schulen, wird in festen Gruppenverbünden ermöglicht.

■      Jugendhilfe: Angebote der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit und der ambulanten Erziehungshilfe werden ermöglicht, wenn entsprechende Infektionsschutzkonzepte vorliegen. Auch hier gilt das Prinzip fester Gruppen.

■      Sport: Sportveranstaltungen im Freien mit bis zu 200 Zuschauern werden möglich. Voraussetzung ist ein vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigtes Infektionsschutzkonzept der Sportveranstaltung. Das Infektionsschutzkonzept soll vor allem einen kontrollierbaren Ab- und Zugang sowie geeignete Maßnahmen berücksichtigen, die die Einhaltung des Mindestabstands gewährleisten.

Der Text der Verordnung wird – nach Verkündung – auch u. a. auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bereitgestellt.

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