Bewerber für Schiedsstellen in Gotha gesucht

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Schiedsstellen in Gotha. Screenshot: OaF

Gotha (red, 14. April). Die Stadtverwaltung Gotha wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Gotha davon informiert, dass zwei Schiedsstellen in Gotha neu besetzt werden müssen.

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Nicht wählbar ist gemäß Gesetz:
1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde,
2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen einer Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. wer wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist und
4. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Darüber hinaus soll als Schiedsperson nicht berufen werden, wer:
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
2. wegen seiner Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs.4 Stasi-
Unterlagengesetzes oder als diesen Mitarbeiter nach § 6 Abs.5 dieses Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt nicht geeignet ist.

Die Schiedsperson soll weiterhin gut beleumundet sein, nach Bildung und natürlicher Befähigung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung in der Lage sein, sich in einem entsprechenden Gesundheitszustand befinden und über die erforderliche Zeit verfügen.

Als Schiedsperson soll gem. § 3 Abs. 2 ThürSchStG ferner nicht gewählt werden, wer:
1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat
2. bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat und
3. nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Die Schiedspersonen sind verpflichtet, sich mit den für ihre Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und Sprechstunden abzuhalten.

Schriftliche Bewerbungen sind bis zum 20. Mai an die Stadtverwaltung Gotha, Abt. Zentraler Service, Hauptmarkt 1, 99867 Gotha zu richten.

Jeder Bewerber muss eine schriftliche Erklärung abgeben, dass bei ihm kein der oben benannten Gründe gemäß Punkt II (VV 1.4.1. zu § 3 ThürSchStG) vorliegt.

Weitere Infos hier:

 

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