Das sollten Firmen zur Kurzarbeit wissen

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Agentur für Arbeit. Symbolbild: privat

Gotha (red, 18. Januar). Die Agentur für Arbeit Gotha teilte heute mit, dass zum Jahresende die Zahl der Unternehmen gestiegen sei, die Kurzarbeit neu angezeigt habe. Die Kurzarbeit sichere vielen Mitarbeitern die Weiterbeschäftigung, trotz der Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die Unternehmen sollten folgende Dinge wissen und beachten.

Kurzarbeit neu anzeigen, wenn drei Monate keine Kurzarbeit abgerechnet wurde
Unternehmen, die bereits Kurzarbeit angezeigt haben, sehen auf ihrem Bewilligungsbescheid, wie lange die Anzeige gilt. Eine neue Anzeige ist jedoch erforderlich, wenn Firmen drei Monate in Folge Kurzarbeit nicht bezogen haben. Dann muss nach dem Gesetz eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

Das Bewilligungsende beachten und ggf. Verlängerungsanzeige stellen
Viele Unternehmen haben vor Monaten ihre Kurzarbeit angezeigt und in der Folge abgerechnet. Wenn der Bewilligungszeitraum ausläuft und weiterhin ein erheblicher Arbeitsausfall besteht, ist eine Verlängerungsanzeige notwendig. Auch hier gilt: Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat abgerechnet werden, in dem die Anzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist.

Beschäftigte wollen die Kurzarbeit zu Weiterbildung nutzen
Die Teilnahme an einer Qualifizierung während der Kurzarbeitsphase ist möglich und kann von der Arbeitsagentur finanziell bezuschusst werden. Wenn die Voraussetzungen fürs Kurzarbeitergeld gegeben sind, können die Beschäftigten sich weiterbilden und Kurzarbeitergeld erhalten. „In der Qualifizierungsmaßnahme müssen dabei überwiegend Inhalte vermittelt werden, die für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Wenn sich die Auftragslage verbessert, kann die Qualifizierung verschoben oder abgebrochen werden. Unser Arbeitgeber-Service berät gern“, sagte Johannes Langenkamp, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha

Wo gibt es mehr Informationen?
Für Beratungen zur Kurzarbeit steht der gemeinsamer Arbeitgeber-Service unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit finden Unternehmen alle Vordrucke und zusätzliche Erläuterungen.

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