Landratsamt: Ausnahmen von der Maskenpflicht sind zulässig

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Seit dem 24. April gilt in Thüringen die Maskenpflicht für Kunden in Geschäften und in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Es ist ausreichend und zu akzeptieren, wenn die Betroffenen das Vorliegen eines Grundes mit einem Attest ihres Hausarztes dokumentieren. Bescheide des Gesundheitsamtes, die vereinzelt eingefordert worden sind, gibt es dafür nicht.
Um sich selbst und auch die Menschen, die keine Masken tragen müssen oder können, zu schützen, gilt es, den Mindestabstand von 1,5 bis 2 Meter einzuhalten. Mit diesen Hinweisen verbunden ist der Appell, Menschen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, nicht zu beschimpfen, sondern sie gegebenenfalls freundlich darauf anzusprechen und in jedem Fall Abstand zu halten.

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