Schneeflöckchen, Weißröckchen… – und die Anliegerpflichten

0
1017
Der nächste Winter kommt bestimmt. Foto: privat

Gotha (red, 22. Januar). Die Stadtverwaltung hat – auch mit Bezug auf den Wintereinbruch diese Woche – noch einmal zusammengefasst, welche Pflichten Anlieger beim Winterdienst haben:

„Gemäß § 49 Abs. 3 ThürStrG sind die Gemeinden verpflichtet, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Diese Pflicht hat die Stadt an die Anlieger der angrenzenden Grundstücke per Satzung übertragen. Hiermit soll noch einmal über die Regelungen der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungssatzung) zur Durchführung des Winterdienstes im Rahmen der Anliegerpflichten informiert werden.
 
Verpflichtet zum Winterdienst sind die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Wege, Straßen und Plätze erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke. Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes gilt
 
an Wochentagen von 7:00 bis 20:00 Uhr und
an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 20:00 Uhr.
 
Das Räumen und Streuen der Gehwege schließt das Freihalten der Ampel- und Straßenübergänge mit ein. Weiterhin ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen. Zu beachten ist, dass im Bereich von Haltestellen des ÖPNV ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 5 m zu räumen ist.
 
Der Winterdienstplan für den städtischen Straßenwinterdienst der Stadt Gotha schreibt eine differenzierte Streugutauswahl vor, um den umweltfreundlichen Einsatz von Winterstreugut zu gewährleisten. Dem Räumen des Schnees ist dabei Vorrang gegenüber dem Streuen zu geben. Dies führt dazu, dass speziell bei winterlichen Extremwetterlagen (z. B. große Schneemassen innerhalb kürzester Zeit, Verwehungen und danach einsetzende langanhaltende tiefste Temperaturen) bei öffentlichen Verkehrsflächen, die mit abstumpfenden Streumaterialien betreut werden, keine „schwarze Fahrbahn“ entsteht. Bei Gefahrensituationen, z. B. durch Glatteis oder gefrierenden Niederschlag, muss jedoch zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer, auch hier der Einsatz von Streusalz vorgenommen werden.
 
Die Stadt Gotha möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Verwendung von Streusalz durch die Anlieger nur in klimatischen Ausnahmefällen z. B. überfrierender Nässe und Eisregen sowie auf besonderen Gefahrenstellen z. B. Treppen erlaubt ist, soweit mit abstumpfenden Mitteln die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden kann. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Wer seiner übertragenen Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Weitere Modalitäten zur Durchführung des Winterdienstes sind der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gotha zu entnehmen. Eine erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit ist für alle Verkehrsteilnehmer geboten.“

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT