Was in Gotha in Sachen Elternbeitragspflicht neu ist

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Gotha (red, 3. Mai). Der Freistaat Thüringen hat das Thüringer Kindergartengesetz geändert. Damit wurde auch die Aussetzung der Elternbeitragspflicht geregelt.

Demnach dürfen im kompletten Jahr 2021 bei landesweiten oder regionalen Schließungen von Kindertageseinrichtungen nach landesrechtlichen Vorgaben  keine Elternbeiträge für Kinder erhoben werden, die keine oder an weniger als sechs Tagen pro Kalendermonat eine Notbetreuung in Anspruch genommen haben.

Danach ergeben sich für Gotha folgende Regeln:
Für die Monate Januar und Februar werden keine Gebühren erhoben, wenn
a) Eltern keine Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch genommen haben. Bereits gezahlte Betreuungsgebühren werden mit Folgemonaten verrechnet oder zurückerstattet.
b) Eltern die Notbetreuung an weniger als 6 Tagen, also maximal an 5 Tagen im Monat in Anspruch genommen haben. Es gilt, dass keine Betreuungsgebühren gezahlt werden müssen. Bereits gezahlte Betreuungsgebühren werden mit Folgemonaten verrechnet oder zurückerstattet.

Für die Monate Januar und Februar werden Gebühren in voller Höhe erhoben, wenn die Inanspruchnahme der Notbetreuung an 6 oder mehr Tagen im Monat erfolgte.

Der März ist von der neuen Regelung nicht betroffen. Die Schließung betrug weniger als 15 Kalendertage. Deshalb besteht für diesen Monat für alle Eltern die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Betreuungsgebühren.

Für den April gelten dieselben Voraussetzungen analog der Monate Januar und Februar 2021.

Die Stadtverwaltung Gotha sei bemüht, die Verrechnung bzw. Erstattung zu viel gezahlter Betreuungsgebühren möglichst zeitnah vorzunehmen. Trotzdem werde die Umsetzung „noch einige Zeit in Anspruch nehmen“, teilte die Stadtverwaltung mit. Deshalb werde gebeten, von Rückfragen Abstand zu nehmen.

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