Geplant: Weihnachtsmärkte untersagen und 2G in Geschäften

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Grafik: Tumisu/Pixabay

Erfurt (red, 22. November). Nach übereinstimmenden Medienberichten will die Thüringer Landesregierung nach dem Entwurf einer neuen Corona-Verordnung das öffentliche Leben herunterfahren.

Es sei demnach geplant, Volksfeste und Weihnachtsmärkte untersagt werden, keine Messen und Kongresse stattfinden dürfen. Clubs, Bars, Diskotheken und Freizeitparks müssten demnach schließen wie auch Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Schwimmhallen. Ausgenommen soll davon der Schulsport sein.

2G soll im Einzelhandel gelten. Ausnahmen würden demnach nur für Lebensmittel und Getränke, Tierbedarf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkauf, Tankstellen und den Großhandel für Gewerbetreibende gelten.

2G würde ebenso für Gaststätten und Restaurants in den Innenräumen gelten; generell müsste man dann 22 Uhr schließen.

In Hotels müssten touristische Gäste geimpft oder genesen sein, um ein Zimmer zu bekommen. Geschäftsreisenden oder Monteuren etc. benötigten zusätzlich einen negativen Test.

2G+ für Fitnessstudios und ähnliche Freizeitsportangebote würde bedeuten, dass nur noch Genesene und Geimpfte kommen dürfen, die zusätzlich einen negativen Test vorweisen müssen.

Bei Theateraufführungen oder im Kino gilt ebenfalls 2G, wobei nur jeder zweite Platz besetzt werden darf und Maskenpflicht besteht.

Kontaktbeschränkungen gelten dann für Ungeimpfte und nicht Genesene, die ihre Wohnung zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nur noch aus einem triftigen Grund verlassen dürfen.

Damit würde man sich in Thüringen an jene Regeln angleichen, die z. B. in Sachsen schon gelten.

Noch heute Abend soll das Kabinett  über die neuen Regeln abstimmen. Mittwoch gibt es  eine Sondersitzung des Thüringer Landtags. Das Parlament soll per Beschluss die rechtliche Grundlage schaffen.

Da aber R2G keine Mehrheit im Landtag hat, sind Stimmen von FDP und CDU nötig. „Ob das gelingt, ist offen“, kommentierte der MDR.

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