Ministerium legt neue Variante für den Schulbetrieb ab 3. Januar fest

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Distanzunterricht soll nun doch nicht das Allheilmittel sein. Grafik: Alexandra Koch/Pixabay

Erfurt (red, 30. Dezember). Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat binnen weniger Tage nun zum dritten Mal die Regeln für den Schulstart am 3. und 4. Januar 2022 verändert.

Nun sollen alle Schülerinnen und Schüler eigenständig zu Hause lernen. Das Holter-Ministerium empfiehlt, mit Wiederholungen den Unterrichtsstoff aus den Kernfächern von vor den Weihnachtsferien zu festigen. Für diese zwei Tage werde eine Notbetreuung ohne Zugangsvoraussetzung für die Klassenstufen 1 bis 6 sowie alle Klassenstufen der Förderschulen angeboten.

In diesen beiden Tagen solle an den Schulen festgestellt werden, „welche Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte aktuell infiziert sind, sich in Quarantäne befinden oder bereits seit kurzem genesen sind“. Mit diesen Informationen solle dann schulspezifisch festgelegt werden, in welcher Form der Unterricht ab 5. Januar erfolgen könne.

Das Ministerium schlägt dafür eingeschränkten Präsenzbetrieb vor:

1. Unterricht in festen Lerngruppen
für die ganze Schule oder einzelne Klassenstufen, an der gesamten Förderschule und allgemein bildenden Schulen bis Klassenstufe 6,

2. Wechselunterricht
ab Klassenstufe 7 für die weiterführenden Schulen oder deren einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen, dies gilt nicht für Förderschulen

3. Distanzunterricht
für einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen oder die gesamte Schule, in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt.
(Notbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 6 wird eingerichtet.)

Sollten Maßnahmen im eingeschränkten Präsenzbetrieb erforderlich sein, habe Unterricht in festen Lerngruppen bzw. Wechselunterricht Vorrang. Seien diese beiden Maßnahmen aufgrund der Corona-Infektionslage in der betreffenden Schule nicht ausreichend, könne das zuständige Staatliche Schulamt über Distanzunterricht für die ganze Schule entscheiden.

Eine Ausnahme von diesen Regelungen gelte für Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, für Fachschüler in den Abschlussklassen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen sowie für Berufsschüler mit 3,5-jähriger Ausbildung, bei denen die Abschlussprüfungen oder der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfungen bevorstehen. Für sie werde Präsenzunterricht stattfinden.

In den Thüringer Schulen gelte ab 3. Januar außerdem für den Unterricht und die Notbetreuung eine strikte Test- und Maskenpflicht (qualifizierte Gesichtsmaske/OP-Maske für alle Schülerinnen und Schüler). Es werde ein Betretungsverbot für alle Personen geben, die die verpflichtenden schulischen Testungen oder die Maskenpflicht verweigern. Für diese Schülerinnen und Schüler finde Distanzunterricht statt, an dem sie verpflichtend teilzunehmen haben.

Für den Fall, dass Schulen im Rahmen des eingeschränkten Präsenzunterrichts in den Distanzunterricht wechseln müssen, werde für Kinder von Beschäftigten der kritischen Infrastruktur eine Notbetreuung eingerichtet. Notbetreuung findet in diesem Fall für Kinder in den Klassenstufen 1 bis 6 an allgemein bildenden Schulen sowie in allen Klassenstufen der Förderschulen statt.

Anspruch auf Notbetreuung besteht für Schülerinnen und Schüler,

· deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
· deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist,
· soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege
tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch
andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann, oder
· wenn ein Personensorgeberechtigter

a) an einer Betreuung des Kindes
aa) aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oder
bb) als Schüler, Auszubildender oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht
gehindert ist und

b) keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowie

c) im Fall des Buchstaben a Doppelbuchstabe aa zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen
aa) Bildung, Erziehung und Wissenschaft,
bb) Kinder- und Jugendhilfe,
cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
ee) Informationstechnik und Telekommunikation,
ff) Medien,
gg) Finanz- und Rechtswesen,
hh) Transport und Verkehr,
ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.

Die Voraussetzungen prüfen die Schulleitungen bzw. die für den Kinderschutz zuständigen Jugendämter.

Für den Zugang zur Notbetreuung stellt das TMBJS ein Formular auf seiner Internetseite zur Verfügung.

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