Händler klagen gegen 2G-Regel

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Grafik: Tumisu/Pixabay

Gotha (red, 24. Januar). Bereits Mitte Dezember kippte das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die dortige 2G-Zugangsbeschränkung zum Einzelhandel, vor wenigen Tagen gelang dies auch in Bayern. In einem unanfechtbaren Beschluss entschieden die Richter des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die bayrische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zugangsbeschränkung auf Geimpfte und Genesene nicht gerecht wird.

Das hat Thüringer Gewerbetreibende motiviert, sich zusammenzuschließen und einen Eil-Antrag auf ein Normkontrollverfahren zu stellen.

Allen unterstützenden Gewerbetreibenden (Gewerbevereine Gotha, Waltershausen und Eisenach und deren Mitglieder sowie die Moses Gruppe Gotha Saalfeld) sei die Ernsthaftigkeit der pandemischen Lage bewusst und eine strikte Umsetzung der Hygienemaßnahmen selbstverständlich. „Die starken Einbußen der letzten Monate haben jedoch jeden einzelnen Händler gebeutelt und eine Verschärfung der Zugangsbeschränkung, wie sie die aktuelle Thüringer SARS-CoV-2-IfS-Maßnahmenverordnung vorsieht, führt zu einem drastischen Rücklauf des Kundenstroms und somit trotz aller gegenteiligen Bemühungen auch der Einnahmen. Die wirtschaftlichen Folgen für die Gewerbe nehmen Ausmaße existenzieller Bedrohung an“, schreibt Andreas Dötsch, der Vorsitzende des Gothaer Gewerbevereins namens der anderen Beteiligten.

Wesentlicher Punkt des Antrags ist die fehlende Differenzierung der unterschiedlichen Gewerbe innerhalb der Thüringer Verordnung. So ist es nicht erklär- bzw. nachvollziehbar, dass in „Geschäften des täglichen Bedarfs“ unterschiedlichen räumlichen Ausmaßes eine 3G-Bedienung erlaubt ist, während Geschäfte mit vergleichbaren Angeboten (Bekleidung, Blumenhandel, Computerfachgeschäft, Tierbedarf) auf ihren größtenteils geräumigen Flächen einen Teil ihrer Kundschaft ausschließen müssen. Die vielen Ausnahmen, die für verschiedene Zwischengewerke (z.B. Optiker, Orthopädieschuhgeschäft) gelten, stehen hierzu in keinem Verhältnis.

Die vor der Verordnungsverschärfung umgesetzten und eingehaltenen Maßnahmen hätten bereits nachweislich zu einem umfänglichen Schutz des Personals und der Kunden beigetragen. Auch das lückenlose Nachverfolgen aufgrund der Kontaktdatenerfassung beim Betreten der Geschäfte biete eine Sicherheit, die in keiner vergleichbaren Weise bei Treffen in Privathaushalten, im ÖPNV oder dem Begegnungsverkehr auf der Straße umgesetzt werde.

Die aktuell im Einzelhandel geltenden Maßnahmen hätten auf die Beteiligten finanziell verheerende Folgen, ohne dass damit ein messbarer Beitrag zur Eindämmung der Pandemie einhergehen würde. Im Gegensatz dazu stehe die Abmilderung der Zugangsbeschränkungen auf die ebenso wirksame 3G-Regelung, denn diese trägt maßgeblich zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Virus bei und greift dabei wesentlich schonender in die Berufsausübung der beteiligten Gewerbe ein.

Hinter den Händlern liege ein gebeuteltes Jahr und ein Ende der pandemiebedingten Auflagen sei noch nicht in Sicht. Die Einleitung des Normkontrollverfahrens werde als wichtiger Schritt gesehen – für ein gemeinsames Miteinander, für eine Stärkung des lokalen Einzelhandels, für eine Belebung der Thüringer Städte!

Da ein betroffenes Unternehmen gegen die Ungleichbehandlung bei der Öffnung klagen müsse, trete für die Gewerbevereine Gotha, Waltershausen und Eisenach und deren Mitglieder sowie die Moses Gruppe Gotha/Saalfeld der „MultiMedia Store“ Gotha zur Eineitung des Normenkontrollverfahrens beim Oberverwaltungsgericht Weimar ein, dessen Inhaber Dötsch ist.

 

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