Thüringer Beamtenbund: „Es darf kein Eindruck von Willkür entstehen“

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Der Thüringer Beamtenbund (tbb) ringt um eine verfassungsgemäße Besoldung. Foto: tbb

Umgang mit politischen Beamten: „Es darf kein Eindruck von Willkür entstehen“

Gotha (red, 18. April). Noch immer führt der Sonderbericht des Thüringer Rechnungshofes über die Prüfung „STELLENBESETZUNG IN DEN LEITUNGSBEREICHEN DER OBERSTEN LANDESBEHÖRDEN“ zu kontroversen Diskussionen.

Die MDR-Sendung „Fakt ist!“ vom 17. April beschäftigte sich mit der Fragestellung: „Politiker am Pranger – Vetternwirtschaft oder Bestenauslese?“ Als Teilnehmer der Sendung diskutierte der Landesvorsitzende des Thüringer Beamtenbundes (tbb), Frank Schönborn, über den Umgang mit politischen Beamten: „Nicht nur, dass bei den politischen Beamten der Schwerpunkt bei der Auswahl immer stärker auf dem Parteibuch liegt, auch bei der Besetzung von Spitzenpositionen beobachten wir zunehmend eine solche Politisierung“, so Frank Schönborn. „Der subjektiv wahrgenommene Verlust des Grundsatzes der Bestenauslese im öffentlichen Dienst führt bei den Beschäftigten zu Motivations- und Vertrauensverlust in die Politik. Diese Entwicklung in den letzten 10 Jahren beobachten wir mit Erschrecken.“

Schönborn verwies in diesem Zusammenhang auf einen Abschlussbericht der Professorin Sylvia Veit (Universität Kassel) „Regierungskonstellationen und die Politisierung der Ministerialbürokratie“, die Spitzenbeamten in Thüringen eine vergleichbar hohe Politiknähe nachwies. Nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erfolge die Personalauswahl im öffentlichen Dienst sowohl bei der Einstellung als auch bei der Übertragung von Leitungs- und Spitzenpositionen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, womit das Prinzip der Bestenauslese verfolgt werde.

„Auch bei der Auswahl sogenannter politischer Beamter steht das Prinzip der Bestenauslese im Vordergrund und damit eine Auswahl nach Eignung, Leistung und Befähigung. Daneben tritt das besondere Vertrauensverhältnis, was zu einem zukünftigen politischen Beamten bestehen muss. Aber das ,mehr‘ an Vertrauen sollte nicht zu einem ,weniger‘ bei Eignung, Leistung und Befähigung führen“, so der Landesvorsitzende des Thüringer Beamtenbundes.

Das Laufbahnrecht habe erheblich dazu beigetragen, dass im öffentlichen Dienst ein hohes Ausbildungsniveau bestehe und politischer Einflussnahme deutliche Schranken gesetzt würden. Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sollten daher nur unter abgestimmten festgelegten Voraussetzungen erfolgen.

Um dies sicher zu stellen, schlage der Beamtenbund vor, die Kriterien für sogenannten „andere Bewerber“ im Thüringer Laufbahngesetz nach dem Vorbild anderer Bundesländer auszuschärfen. Ebenso fehlten transparente Regelungen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Landesregierung selbst und zudem ohne festgelegte Regeln auch künftig entscheiden dürfe, wann sie Ausnahmen für sogenannte „andere Bewerber“ zulässt. „Andere Bewerber“ sind dabei Personen, die nicht die geforderten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen per se mitbringen. Diese müssten durch Lebens- und Berufserfahrung in der Lage sein, die Aufgaben der jeweiligen Laufbahn wahrnehmen zu können.

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