Hoverboard: Spaß in engen Grenzen

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Hoverboard: Spaß in engen Grenzen / Die Spaßmobile haben keine Straßenzulassung / Hoverboards dürfen nur im abgegrenzten, nicht-öffentlichen Raum benutzt werden. Foto: HUK-COBURG.

Gotha (red/ots, 24. Juni). Am Dienstag stellten Polizisten in Mechterstädt eine 11-Jährige, die mit einem Hoverboard unterwegs war.
Diese Geräte, auch „Self-Balancing-Board“ genannt, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, insbesondere bei Kindern.
In diesem Zusammenhang möchte die Polizei auf Gefahren hinweisen, weil es keine ungefährlichen Spielzeuge sind.
Rechtlich sind Hoverboards als zweispurige Kraftfahrzeuge zu bewerten und daraus resultierend gelten auch entsprechende Vorschriften. Für die Nutzung bedarf es einer Zulassung und somit stellt die Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Zulassung eine Ordnungswidrigkeit dar.
Weiterhin benötigt man einen Führerschein, sodass das Fahren – ohne solche Erlaubnis – mit einem Hoverboard im öffentlichen Verkehrsraum eine Straftat nach dem Straßenverkehrsgesetz darstellt.
Darüber hinaus machen sich auch jene strafbar, die es zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt.
Zusätzlich gehen mit der Nutzung eines solchen Fahrzeugs auch die Pflichten zur Versicherung bzw. zur Abgabe von Steuern einher.
Im Ergebnis führen Sachverhalte, wie jener in Mechterstädt, dazu, dass sowohl das Kind als auch Erziehungsberechtigte möglicherweise entsprechende Anzeigen zu erwarten haben. Die Benutzung im nicht-öffentlichen Verkehrsraum, z. B. auf umfriedeten Privatgrundstücken, ist indes ohne die Beachtung der genannten Vorgaben möglich.

H&H Makler

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