Gotha (red, 9. Juli). Viele junge Menschen starten jetzt ins Ausbildungsjahr. Dabei bestimmt die Corona-Krise weiter den Alltag im Betrieb und in der Berufsschule. Trotz der besonderen Bedingungen: Auch wer in diesem Jahr mit der Ausbildung startet, sollte sich mit dem Thema Steuern befassen.
Lehrlinge, die mit einer Ausbildung starten, sollten zunächst dem Ausbildungsbetrieb ihre Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Die Angaben sind wichtig, damit der Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber von Anfang an korrekt vorgenommen werden kann. Denn es gilt: Auch eine Ausbildungsvergütung unterliegt grund- sätzlich der Steuerpflicht. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhal- ten. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und die erneute Mitteilung der ID-Nummer beantragen.
Ob von der Ausbildungsvergütung dann tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt vom Einzelfall ab. Junge Erwachsene werden in der Regel die Steuerklasse I erhalten, weil sie meist kinderlos und ledig sind. In diesem Fall fällt erst bei einer monatlichen Ausbildungsver- gütung von rund 1.100 Euro Lohnsteuer an. Die Steuer zieht der Arbeitgeber direkt vom Lohn ab. Oft lässt sich die Steuerbelastung aber senken, weil Ausgaben für die Ausbildung gegen- gerechnet werden können.
Dies können z. B. Ausgaben für Lehrbücher, typische Berufsbekleidung oder Fahrtkosten zum Betrieb sowie zur Berufsschule sein. Am besten heben Lehrlinge Belege für solche Ausgaben auf. Auch wer Tage im Homeoffice verbringt, sollte sich dies notieren, denn dafür kann eine Homeoffice- Pauschale von 5 Euro pro Tag angesetzt werden. Geltend machen können Aus- zubildende diese sogenannten Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung. Für das Ausbildungsjahr 2021 kann die Steuererklärung ab dem nächsten Jahr beim Finanzamt einge- reicht werden.
Auch Eltern von Azubis erhalten finanzielle Unterstützung: Ist der Lehrling noch nicht 25 Jahre alt, steht ihnen weiterhin das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu. Zudem können sie die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes und bei volljährigen Kindern einen Betrag für die auswärtige Unterbringung des Lehrlings bei der Steuer absetzen. Für den Ausbildungsbe- trieb gibt es übrigens aktuell eine Extra-Motivation, junge Leute trotz der Erschwernisse durch die Corona-Krise auszubilden. Sie können eine Ausbildungsprämie erhalten.