Weitere Einschränkungen bei privaten Treffen

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Foto: Landratsamt Gotha

Landkreis (red/aw, 30. November). Mit einer weiteren Allgemeinverfügung reagiert der Landkreis Gotha als untere Infektionsschutzbehörde auf das nachhaltige Überschreiten des 7-Tages-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen je 100.00 Einwohner.

Danach dürfen an nichtöffentlichen Veranstaltungen sowie privaten und familiären Zusammenkünften in Räumen, z. B. in Wohnungen, zugehörigen Nebenräumen und -gebäuden, in Garten-, Wochenend- oder Vereinshäusern, sowie unter freiem Himmel auf privatem Grund, nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Kinder unter 14 Jahren werden in die Berechnung der Personenzahl nicht einbezogen.

Für diese nichtöffentlichen Veranstaltungen muss ein Infektionsschutzkonzept (gem. § 5 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO) vorgehalten werden.

Gemeinsame Aufenthalte von Menschen, die nach § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zulässig sind, werden durch diese Allgemeinverfügung nicht erfasst.

Die Allgemeinverfügung tritt zum 01.12.2020 in Kraft und ist bis zum 20. Dezember 2020 gültig. Sie ist im Detail hier nachzulesen.

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