Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31. März 2012 einreichen

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Die Bundesagentur für Arbeit versendet seit Jahresbeginn Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2011 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2012 der Agentur für Arbeit Jena ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.

Zur Erstattung der Anzeige sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Die Meldung ist aber auch in elektronischer Form möglich. Das hierfür notwendige Programm kann im Internet-Auftritt des Instituts der Deutschen Wirtschaft unter http://www.rehadat-elan.de kostenlos herunter geladen werden. Auszüge aus Lohnprogrammen sind nicht erfassbar und werden zurückgesandt!

Die Benutzerführung auf der CD erleichtert die schnelle Bearbeitung der Anzeigenvordrucke. Mit REHADAT-Elan können Anzeigen nicht nur gedruckt, sondern auch elektronisch über Internet oder als Datei auf CD-ROM abgegeben werden.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Die erforderlichen Anzeigeunterlagen können beim Institut der deutschen Wirtschaft Köln, REHADAT, Postfach 51 06 69, 50942 Köln, oder über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.rehadat-elan.de angefordert werden.


Soweit der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet ist, muss der Gesamtbetrag an das zuständige Integrationsamt überwiesen werden. Bei Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem 31. März 2012 erhebt das Integrationsamt einen Säumniszuschlag. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich für Zwecke der Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen sowie für die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

Bei weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit Jena, Frau Engler Tel.: 03641/379 186 oder  Frau Geißler, Tel.: 03641/379 401.