Für alle Vermieter und Verwalter von Mehrfamilienhäusern zur Überwachungspflicht auf Legionellen

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Am 01.11.2011 tritt die Neufassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft.

Danach besteht für Vermieter und Verwalter von Großanlagen zur Wassererwärmung eine Anzeige- und Untersuchungspflicht des Trinkwassers bezüglich der Feststellung einer Keimbelastung mit Legionellen. Diese Festlegung bezieht sich auf Trinkwasser für öffentliche (Schulen, Krankenhäuser, Kindereinrichtungen, Heime etc.) und nun auch für gewerbliche Zwecke (Vermietung). Hieraus ergeben sich für den Inhaber von sogenannten Trinkwassergroßanlagen folgende gesetzliche Verpflichtungen:

1. Es besteht eine Anzeigepflicht für Trinkwasserinstallationen mit vorhandenen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Als Großanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung gelten Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von über 400 Liter oder Anlagen mit einem Rohrleitungsinhalt, der zwischen Trinkwassererwärmer und der entferntesten Entnahmestelle 3 Liter oder mehr beträgt. Für diese genannten Anlagen besteht Anzeigepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt. Zu beachten ist hierbei die Anzeige bei erstmaliger Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage (WVA). Diese muss spätestens vier Wochen im Voraus sowie bei Stilllegung einer solchen WVA oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen angezeigt werden. Bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer WVA, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben können, müssen spätestens vier Wochen im  Voraus angezeigt werden.

2. Die neue Trinkwasserverordnung beinhaltet eine Untersuchungspflicht auf Legionellen. Diese Pflicht besteht für Anlagen der Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (Vermietung) abgegeben wird.

3. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchung ist wie folgt festgelegt: Die Untersuchungen sind einmal jährlich durchzuführen. Sind bei diesen jährlichen Untersuchungen auf Legionellen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurde. Um die Anzahl und die Beschreibung der repräsentativen Probenentnahmestellen in den Gebäuden festlegen zu können, sind dem Gesundheitsamt die aktuellen Trinkwasserleitungspläne vorzulegen.

4. Die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen sind durch eine autorisierte Untersuchungsstelle durchführen zu lassen. Die Untersuchungsstellen sind in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 Trinkwasserverordnung gelistet. Diese Liste wird jährlich vom Freistaat Thüringen im Internet unter HYPERLINK veröffentlicht.

5. Weiterhin bestehen für den Vermieter und Verwalter von Großanlagen Anzeige- und Handlungspflichten bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung.  Diesbezüglich ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Es sind umgehend Maßnahmen zur Ursachenklärung und zur Abhilfe einzuleiten bzw. durchzuführen.

6. Das zuständige Gesundheitsamt kann folgende Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung (Anlage 3 Teil II) anweisen: Erstens, dass der Vermieter/Verwalter unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durchführt oder durchführen lässt. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Zweitens prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind und ordnet diese gegebenenfalls an.

Nach dem Gesetz stellen Verstöße gegen die Pflichten nach Punkt 1 und 2 Ordnungswidrigkeiten dar.

Weitere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des Gesundheitsamtes veröffentlicht. Das betrifft  insbesondere die Anzeige einer Großanlage, Informationen zur Legionellenbildung und die Neufassung der Trinkwasserverordnung.

Ihr Ansprechpartner für die örtliche Zuständigkeit in Jena ist :
Stadtverwaltung Jena
Fachdienst Gesundheit, Team Hygiene
Tel.: 03641 / 493203
Fax: 03641 / 493285