Kinderwagen im Treppenhaus

0
1196

Mieter sind berechtigt, ihren Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen. Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (63 S 487/08), dass der Vermieter oder die Hausverwaltung keine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung stellt und dem Mieter der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zumutbar ist.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) wohnten die Mieter im zweiten Obergeschoss. Da der Aufzug im Haus zu klein war, stellten sie den Kinderwagen regelmäßig im Hausflur ab und ketteten ihn dort an. Sie argumentierten, es sei ihnen nicht zuzumuten, den Kinderwagen täglich, ggf. auch mehrfach täglich über die Treppe in das zweite Obergeschoss transportieren zu müssen.
Das Landgericht Berlin gab ihnen Recht und ließ auch nicht das Argument „Brandschutz“ gelten. Zumindest solange die Ordnungsbehörde keine konkrete Verletzung von Brandschutzbestimmungen rügt, darf der Kinderwagen im Hausflur stehen. Auch eine Regelung im Mietvertrag, die das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus, zum Beispiel eines Kinderwagens, verbietet oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ist nach Einschätzung des Landgerichts Berlin unwirksam. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache werde hierdurch unzulässig eingeschränkt.

Das Anketten des Kinderwagens ist nach Auffassung der Berliner Richter dagegen unzulässig. Die Mieter ketteten den Kinderwagen direkt hinter der Hauseingangstür an. Deswegen, so der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. ließen sich die beiden Flügel der Tür nicht mehr vollständig öffnen. Das aber müssen der Vermieter und die Mitmieter nicht akzeptieren.