Kurzarbeitergeld auf Grund des Hochwassers möglich

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Für Arbeitsausfälle bei Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Das gilt für deren Arbeitnehmer und Auszubildende.

Hochwasser und die resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Betroffene Betriebe können in diesem Fall schnell und unkompliziert Kurzarbeitergeld beantragen. Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld.

Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es aber für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen. Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. In diesem besonderen Fall ist es ferner nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen.

Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich betroffene Betriebe an ihren persönlichen Ansprechpartner im gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Gotha und den Jobcentern im Landkreis Gotha und dem Unstrut-Hainich-Kreis oder über die bundesweite kostenfreie Servicenummer wenden. Die Rufnummer für Betriebe lautet: 0800 455 55 20.