Motorsägenscheine: Anerkennung neu geregelt

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In den zertifizierten rund 200.000 ha Wald der Thüringer Landesforstanstalt sowie allen anderen zertifizierten privaten und kommunalen Forstbetrieben ist seit Jahresbeginn die Brennholzwerbung durch Private nur noch unter Nachweis eines Motorsägenscheins möglich.

Jetzt informiert die Forstanstalt, welche Motorsägenscheine bei nicht-gewerblichen Brennholzwerbern anerkannt werden: Neben bestimmten aktuellen Zertifikaten wird auch der „Berechtigungsschein für EMKS“ der ehemaligen DDR anerkannt. Damit vereinfacht sich die Brennholzwerbung im Staatswald.

Damit folgt die Landesforstanstalt den Empfehlungen des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik (KWF) als bundesweite Forstprüfstelle sowie den Anforderungen der Versicherungsträger, die hierzu Kriterien für Motorsägenkurse vorgegeben hatten. Sämtliche Lehrgänge deutscher staatlicher Forstverwaltungen, des Waldbesitzerverbandes für Thüringen e. V., der Unfallkassen, der Wehren und Lehrgänge von Anbietern mit dem KWF-Gütesiegel für Motorsägenkurse werden im Freistaat anerkannt. Demnach sind durch Private mindestens zehn Stunden Lehrgang für die Aufarbeitung von liegendem Brennholz erforderlich.

Soll bei der Brennholzwerbung auch schwaches Holz gefällt werden, ist ein weiterer Tageslehrgang erforderlich. „Wie wichtig bessere Kenntnisse im Umgang mit der Motorsäge sind zeigt sich, wenn man bedenkt, dass im Privatwald bei der Brennholzernte jedes Jahr vier bis fünf tödliche Arbeitsunfälle zu beklagen sind“, so Volker Gebhardt, Vorstand der Landesforstanstalt. Nicht anerkannt werden ein- oder mehrstündige Indoor-Kurzeinweisungen, bei denen oft genug nur die Fähigkeit erlangt wird, eine Motorsäge zu starten.

Wer dagegen einen qualifizierten Motorsägenkurs absolviert hat weiß u. a., dass er nur mit kompletter persönlicher Schutzausrüstung, immer nur zu zweit, stets mit einem Kleinverbandspaket am Mann und vorzugsweise mit KWF-geprüften Forstgeräten und Maschinen arbeiten darf. Im Falle eines Falles erspart sich der Brennholzwerber ggf. finanzielle Regressansprüche seiner den Schadensfall regulierenden Versicherung. Und nicht nur das: Wiederholte Verstöße gegen die in den Lehrgängen vermittelten Unfallverhütungsvorschriften kann zu einem Ausschluss aus der Brennholz-Kundenliste eines Forstreviers der Landesforstanstalt führen.