Rechte und Pflichten der Haus-  und Wohnungseigentümer

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Seit dem 01.01.2013 befindet sich das Schornsteinfegerhandwerk nach dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-handwerksgesetzes (SchfHwG) im freien Wettbewerb. Damit verbunden war eine der größten Umstellungen im Schornsteinfegerwesen. Drei Jahre nach in Krafttretung des neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG), zeichnet sich in Gesprächen mit den bevollmächtigten Schornsteinfegern immer wieder ab, dass Haus- und Wohnungseigentümer immer noch sehr verunsichert sind und nicht wissen was für Rechte und Pflichten sich für sie nach dem neuen SchfHwG ergeben. Die meisten Kunden der befragten Bezirksschornsteinfeger sind glücklich, wenn alles beim Alten bleibt, d. h. sie möchten weiterhin von ihrem bevollmächtigten Schornsteinfeger betreut werden. Aus diesem Anlass möchte die Stadtverwaltung Gotha nochmals einige Erläuterungen und Antworten zu häufig gestellten Fragen informieren:

 

Worum geht es konkret?

Seit Januar 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer frei entscheiden, welcher Fachmann die Heizung prüft, am Ofen die Abgase misst oder vom Dach aus den Schornstein kehrt. Während sich bis Ende 2012 der jeweilige Bezirksschornstein-fegermeister um das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerungsanlage selbstständig kümmerte, ist nun in diesem Bereich Konkurrenz und freier Wettbewerb zwischen allen Schornsteinfegern, die in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen sind, möglich.

 

Wichtige Aufgaben sind bei den behördlich bevollmächtigten Bezirksschornstein­fegern verblieben!

Die hoheitlichen (also staatlichen) Aufgaben für die Gewährleistung des Brand- und Immissionsschutzes, also Aufgaben die der öffentlichen Sicherheit dienen, obliegen weiterhin den von der zuständigen Behörde bestellten Bezirksschornsteinfegern. Früher waren es die Bezirksschornsteinfegermeister, heute heißen sie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.

Die Bezirke (früher Kehrbezirke) werden auf der Grundlage der neuen Gesetzeslage öffentlich ausgeschrieben und nach Beendigung der Auswahlverfahren werden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jeweils für längstens sieben Jahre berufen.

Der zuständige Bezirk umfasst alle Gemeinden und ggf. Straßen, für die der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, vergleichbar mit einem Beamten einer Bau- oder Umweltbehörde, tätig ist.

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger kann sich selbstverständlich ausweisen.

Die Rechtsgrundlagen für die hoheitlichen Aufgaben ergeben sich aus dem SchfHwG und der dazu erlassenen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Bundes, sowie der 1. Verordnung zum Bundesimmisionsschutzgesetz (1. BImSchV).

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ein Dienstleister – er berät, gibt fachkundige Hinweise und sichert durch seine regelmäßige Feuerstättenschau den Brandschutz der Häuser und Wohnungen.

Die Feuerstättenschau ist die nach wie vor wesentlichste hoheitliche Aufgabe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Sie ist bundesweit einheitlich im § 14 SchfHwG geregelt und findet innerhalb von sieben Jahren zweimal statt. Sie darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergegangenen Feuerstättenschau durchgeführt werden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Feuerstättenschau spätestens fünf Tage vorher anzumelden. Einvernehmlich kann bei terminlicher Verhinderung der Haus- oder Wohnungseigentümer mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein anderer Termin vereinbart werden.

Im Ergebnis der Feuerstättenschau wird ein Feuerstättenbescheid ausgestellt. In diesem Feuerstättenbescheid wird ausgewiesen, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Zeitabständen durchgeführt werden müssen. Dieser Bescheid ist die Grundlage für den Haus- und Wohnungseigentümer, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten im freien Wettbewerb in Auftrag zu geben.

In den seltenen Fällen, wo dies nicht zum erforderlichen Handeln der Haus- und Wohnungseigentümer führt, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aber auch die gesetzliche Pflicht, Zwangsmaßnahmen zu veranlassen.

Eine weitere wichtige Aufgabe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist die Bauabnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen. Hierbei stellt er Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen aus.

Unter Feuerstätten werden im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlagen verstanden, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

Selbstverständlich ist es nicht von Nachteil, sich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beraten zu lassen, bevor die Heizungsanlage eingebaut wird, die anschließend abgenommen werden soll. Dies ergibt sich aber auch aus § 1 SchfHwG, der die Eigentümerpflichten auflistet. Hier heißt es im Absatz 2:

„Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.“

Grundsätzlich erhebt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für seine hoheitlichen Tätigkeiten Gebühren nach der bundeseinheitlichen KÜO.

 

Und das ist seit Januar 2013 neu:

Bis Ende 2012 hatte sich der Bezirksschornsteinfegermeister für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten angemeldet. Nunmehr bedarf es eines Auftrages der jeweiligen Haus- oder Wohnungseigentümer für die Arbeiten, welche wettbewerblich ausgeführt werden.

Leider kommt es in der Bundesrepublik immer wieder vereinzelt vor, dass sich sogenannte schwarze Schafe als vertrauenswürdiger Schornsteinfeger Zugang zu einer Wohnung verschaffen wollen.

Zur Unterstützung der Haus- und Wohnungseigentümer bei der Auswahl entsprechend fachlich geeigneter Schornsteinfeger hat der Gesetzgeber die Einführung eines Schornsteinfegerregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veranlasst.

Auf der Internetseite www.bafa.de findet man unter dem Link: „Registerauskunft“ auf der linken Seite die gewünschten Auskünfte zu den Handwerkern, die die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllen.

Die Handwerkskammern und die zuständigen Behörden melden dorthin alle Handwerker, die zur Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten im freien Wettbewerb berechtigt sind.

Selbstverständlich ist es auch möglich, dass der für den Bezirk bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weiterhin diese nicht hoheitlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten ausführen kann, wenn er von den Eigentümern dazu beauftragt wird.

Die Neuregelung bedeutet aber auch für die Haus- und Wohnungseigentümer, dass sie sich nunmehr selbst darum kümmern müssen, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig zu den Terminen gekehrt bzw. überprüft wird. Die termingerechte Ausführung dieser Arbeiten ist dem für diesen Bezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Haus- und Wohnungseigentümer nachzuweisen. Dies geschieht durch ein bundeseinheitlich vorgegebenes eigenhändig zu unterschreibendes Formular. Diese gesetzliche Verantwortung obliegt allein den Haus- und Wohnungseigentümern und darf nicht auf den ausführenden Betrieb übertragen werden.

Diese Nachweispflicht entfällt nur, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für diese Schornsteinfegerarbeiten beauftragt wird. Dann trägt dieser selbst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten.

Für diese nicht hoheitlichen Arbeiten (Kehren, Überprüfen, Messen) gelten nunmehr die allgemeinen Regeln des freien Wettbewerbs und damit auch eine freie Preisvereinbarung.

Erfolgt der Nachweis über die termingerechte Ausführung der vorgeschriebenen Arbeiten durch den Haus- und Wohnungseigentümer nicht, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen Gewerbebehörde Zwangsmaßnahmen einleiten zu lassen.

Die zuständige Gewerbebehörde kann dann den für den Bezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichten, die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten ersatzweise durchzuführen, wenn die Haus- und Wohnungseigentümer auch nach Tätigwerden der zuständigen Gewerbebehörde ihren Pflichten nicht nachkommen.

Leider kommt es dann immer wieder vereinzelt vor, dass sich die Behörde unter Begleitung von Polizei und/oder Feuerwehr zwangsweisen Zutritt verschaffen muss, um z.B. den Schornstein kehren zu lassen. Eine solche Ersatzvornahme kann für die betroffenen Haus- oder Wohnungseigentümer sehr teuer werden.

 

Wichtiger Hinweis:

  1. Alle Haus- und Wohnungseigentümer sollen auf die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Arbeiten achten!
  2. Auf die fachliche Qualifizierung eines vom Haus- und Wohnungseigentümer beauftragten Schornsteinfegerbetriebes achten!
  3. Das ausgefüllte Formblatt muss termingerecht beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen!
  4. Ausgetauschte oder neuerrichtete Feuerstätten oder Abgasanlagen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Tauglichkeit durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigt wurde!