Regeln im Umgang mit Feuerwerk zum Jahreswechsel

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Seit heute stehen sie in den Regalen: Böller, Raketen und Feuerregen für den Jahreswechsel. Neben schön anzusehenden Effekten bergen die Feuerwerkskörper aber auch Gefahren für die Gesundheit. Das Ordnungsamt des Landkreises Gotha weist darauf hin, dass pyrotechnische Erzeugnisse laut Sprengstoffgesetz nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden dürfen.

Für Kunden ist wichtig zu wissen: Alle Feuerwerkskörper müssen eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) tragen. Diese Zulassung sollte auf der Verpackung deutlich erkennbar sein und aus der Abkürzung BAM bestehen, kombiniert mit einer Buchstaben- und Zahlennummer (Beispiel: BAM-P II-0537). Auch auf das CE-Kennzeichen, mit dem Waren aus der Europäischen Union markiert sind, sollte man achten. Es verbürgt, dass die Artikel den EU-weit gültigen Kriterien und Standards entsprechen. Fehlen diese Angaben, beispielsweise bei privat importierter Ware aus anderen Ländern, gilt im Zweifelsfall die Devise: „Lieber Finger weg als Finger ab.“ Erst Ende November ist ein 27-Jähriger in Bad Langensalza beim Zündeln mit importiertem Feuerwerk ums Leben gekommen.

 

Ebenso wie der Verkauf ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am Silvestertag und an Neujahr nur Personen ab 18 erlaubt. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern dürfen Böller und Raketen jedoch generell nicht abgebrannt werden. In Gotha betrifft das insbesondere das Areal von Schloss Friedenstein, um Brandgefahren vorzubeugen.

 

Besondere Regeln für Schreckschusswaffen

 

Neben klassischem Feuerwerk kommen auch Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (SRS) in Mode, um das neue Jahr lautstark zu begrüßen. Diese unterliegen aber dem Waffengesetz, woraus sich einige Spielregeln für die korrekte Verwendung ergeben. So darf Kartuschenmunition aus SRS-Waffen nicht außerhalb von abgezäunten Grundstücken verschossen werden. Auch Salutwaffen, wie sie beispielsweise von Schützenvereinen genutzt werden, haben jenseits baulich abgegrenzter Besitzungen nichts verloren. Gleiches gilt auch für erlaubnisfreie pyrotechnische Munition der Klasse PM I: Wer diese fernab von genehmigten Schießstätten auf privatem Grund nutzen möchte, benötigt hierfür das Einverständnis des jeweiligen Hausherrn.

Darüber hinaus muss der Anwender auch garantieren können, dass die Treibladungen und deren Überbleibsel das befriedete Gelände nicht verlassen. Maßgeblich hierfür ist der Ort der pyrotechnischen Entladung, der sich auf bzw. über dem Grundstück befinden muss. Auch für den Weg zur Feier existieren Schutzbestimmungen: SRS-Waffen dürfen ohne Besitz des „kleinen Waffenscheins“ nur dann erlaubnisfrei mitgeführt werden, wenn sie entladen, gesichert, optisch verdeckt und nicht zugriffsbereit sind. Bei nachweisbaren Verstößen gegen diese Sicherheitsvorschriften können Ordnungsgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden.