Agentur für Arbeit: Anzeigen zur Beschäftigung Schwerbehinderter bis 30. Juni 2020 möglich

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Unternehmen können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen noch bis zum 30. Juni 2020 vornehmen. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Firmen ihre Beschäftigungsdaten jährlich bis 31. März der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, prüft das Integrationsamt, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe fällig wird.

Am einfachsten und schnellsten geht die Meldung elektronisch. Hierfür steht das Bearbeitungsprogramm auf der Internetseite www.iw-elan.de zur Verfügung. Dieses kann kostenlos heruntergeladen werden. Das Erfassungsprogramm minimiert den Aufwand, bietet zahlreiche Eingabehilfen und Plausibilitätsprüfungen an und berechnet gleichzeitig die Höhe der eventuellen Ausgleichsabgabe. Betriebe, die keine Möglichkeit haben, die Software auf der Internetseite https://www.iw-elan.de/de/ herunterzuladen, können das Programm auf CD-ROM über das Internetformular www.iw-elan.de/bestellservice bestellen.

Aufgrund der aktuellen Situation in Folge der Corona-Pandemie wurde die Abgabefrist für das Jahr 2019 bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Erstatten Betriebe bis Ende Juni keine Anzeige, so begehen sie eine Ordnungswidrigkeit.

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