Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. März 2022 verlängert – Zeit für Weiterbildung nutzen

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Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit (KuG) bis zum 31. März 2022 verlängert werden, berichtet die Agentur für Arbeit Gotha.

Demnach gilt:

•  Unternehmen haben bis zum 31.03.2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

•  Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum 31.03.2022 unterstützt werden.

•  Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31.03.2022 zur Hälfte erstattet.

•  Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden.

„Im November haben wir eine deutliche Zunahme bei der Neuanzeige von Kurzarbeit gesehen. Insbesondere im Landkreis Gotha haben die Unternehmen für rund 1.100 Mitarbeiter Kurzarbeit neu angezeigt. Damit entfiel jede dritte Neuanzeige im Freistaat Thüringen im November auf den Landkreis Gotha. Ich empfehle den Firmen, diese Zeit zu nutzen, um ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit zu qualifizieren. So kann diese Zeit genutzt werden, um Mitarbeiter für den sich vollziehenden Wandel auf dem Arbeitsmarkt fit zu machen. Ich sage hier nur Themen, wie Digitalisierung, Automatisierung, technologischer Wandel“, betont Johannes Langenkamp, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha.

Vor Beginn von Qualifizierungsmaßnahmen sollten Betriebe Kontakt mit dem gemeinsamen Arbeitgeber-Service aufnehmen und die Rahmenbedingungen absprechen. Infos gibt es unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für die Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022 verlängert.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer, die mindestens 50 Prozent Arbeitsausfall haben, weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Bis zum 31. März 2022 ist es während der Kurzarbeit möglich, in einem neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

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