Thüringen: Was bei Versammlungen zu beachten ist

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Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie haben eine Übersicht zur geänderten Rechtslage für Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes veröffentlicht.

Das Merkblatt gibt Hinweise für Anmelderinnen und Anmelder sowie für Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Entsprechend der in dieser Woche geänderten Verordnung können an Versammlungen, die der öffentlichen Meinungsbildung und –äußerung dienen, in geschlossenen Räumen bis zu 30 Personen und im Freien bis zu 50 Personen teilnehmen.

Dabei gelten die Abstands- und Hygieneregeln, zudem können die Versammlungsbehörden Auflagen im Sinne des Infektionsschutzes festlegen.

De Genehmigung von Versammlungen betrifft ausdrücklich nicht private Treffen oder Feierlichkeiten. Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes unterscheiden sich grundlegend von privaten Zusammenkünften, für die weiterhin die Kontaktbeschränkungen gelten.

Merkblatt und ein Schaubild

 

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