Neue Allgemeinverfügung bringt Einschränkungen

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Grafik: Tumisu/Pixabay

Landkreis (red/aw, 10. Dezember). Auf Weisung des Thüringer Gesundheitsministeriums hat der Landkreis Gotha eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die morgen (Samstag, 11. Dezember) in Kraft tritt und mit Ablauf des 20. Dezember von einer neuen Landesverordnung abgelöst werden soll.

Die neue Verfügung bringt weitere Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen mit sich: Sie dürfen sich, abseits der Personen ihres eigenen Haushaltes, nur noch mit einer haushaltsfremden Person treffen, wobei Menschen mit Impf- oder Genesenen-Status sowie Kinder bis zwölf Jahren ausgenommen werden.

Ferner gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske:

  • für Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
  • für Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  • bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
  • für Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie für Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt
  • als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen,
  • bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,
  • für Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,
  • für Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.

Im Einzelhandel werden nun 20 Quadratmeter Grundfläche je Kunde zugrunde gelegt, um die Besatzdichte zu reduzieren.

Die 3-G-Regel gilt für alle Besucher von Behörden und deren nachgeordneten Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

Das 2-G-Plus-Modell gilt für Gaststättenbesuche mit der Ausnahme, dass vollständig geimpfte Personen (zweifache Impfung mit einem mRNA-Impfstoff oder einer Johnson-&-Johnson-Impfung nebst Booster mit einem mRNA-Impfstoff) von der zusätzlichen Testpflicht befreit werden.

2-G-Plus gilt zusätzlich für touristische Übernachtungen, Konzerte und Kino sowie alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

Sportveranstaltungen sind nur noch ohne Zuschauer zulässig.

Der Alkoholausschank im öffentlichen Raum ist zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr untersagt.

Nichtöffentliche Veranstaltungen im Inneren werden auf maximal 30, unter freiem Himmel auf maximal 50 Personen unter 2-G-Voraussetzung begrenzt. Öffentliche Veranstaltungen dürfen unter 2-G-Regel indoor mit 100 und an der frischen Luft bis 200 Personen durchgeführt werden.

Der Verfügungstext und seine Regelungen, die auf Geheiß des Landes erlassen werden, nehmen die kommende Verordnung weitgehend vorweg.

 

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