Innenministerium reagiert auf Advents-„Spaziergänge“

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Auch in Gotha wurde auf sozialen Medien dazu animiert, sich am 1. und 2. Adventssonntag zu gemeinsamen "Spaziergängen" zu treffen. Foto: privat

Gotha (red/ub, 11. Dezember). Der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales, Georg Maier, hat angesichts der dramatischen Situation in Thüringen, die insbesondere durch eine sehr starke Belastung der intensivmedizinischen Versorgung geprägt ist, den Versammlungsbehörden eine Handreichung gegeben.

„Der weit überwiegende Teil der Bevölkerung in Thüringen, vorwiegend jene, die sich impfen lassen haben und in ihrem Alltag die geltenden Infektionsschutzregeln beachten, verhält sich verantwortungsvoll. Diese Mehrheit der Bevölkerung erwartet zu Recht von allen staatlichen Behörden die konsequente Anwendung und nötigenfalls auch Durchsetzung der geltenden Corona-Regelungen gerade im öffentlichen Raum“, betonte Innenminister Georg Maier.

In einem Schreiben des Innenministers an die Versammlungsbehörden wird darauf hingewiesen, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstand, bei Demonstrationen gegen die pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens würden „Behörden untätig neben den Protestierenden stehen“.

Diesem Eindruck müsse „dringend durch konsequentes Handeln aller beteiligten Behörden, v. a. der Versammlungsbehörden und der Polizei, entgegengewirkt werden“, so Georg Maier.

Laut Thüringer Innenminister bleibe das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch in Zeiten einer Pandemie ein elementares Grundrecht in einem freiheitlichen Rechtsstaat. Es müsse aber angesichts der aktuellen Lage verstärkt mit anderen Verfassungsrechten – dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens – abgewogen werden.

Hintergrund:
Handreichung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales anlässlich der Versammlungslagen für den Monat Dezember 2021

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Auflösung einer Versammlung nach § 19 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO (im Folgenden CoronaVO) und § 15 Abs. 3 VersG

Tatbestandsebene: Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versammlung

Rechtswidrigkeit der Versammlung, wenn:

  • Teilnahme von mehr als 35 Personen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO) oder
  • Aufzugscharakter der Versammlung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO) oder
  • keine Anzeige der Versammlung, aber zuvor Mobilisierung der Versammlung in sozialen Netzwerken (§ 19 Abs. 4 CoronaVO, § 15 Abs. 3 VersG)* oder
  • Verstoß einer überwiegenden Anzahl der Teilnehmer gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (§ 19 Abs. 2 CoronaVO**) oder
  • Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 und 3 CoronaVO (keine Feststellung einer „verantwortlichen Person“ bzw. „verantwortliche Person“ stellt die Einhaltung der Infektionsschutzregeln des § 3 Abs. 3 CoronaVO nicht sicher oder
  • Verstoß gegen §§ 4, 5 CoronaVO: kein Infektionsschutzkonzept vorhanden, kein Versammlungsleiter oder -Veranstalter, auch nicht in Form eines “faktischen Versammlungsleiters“.

    * aber: Rechtmäßigkeit der Versammlung, wenn es sich um eine „echte“ Spontanversammlung handelt. Spontanversammlung ist eine Versammlung, die sich ungeplant und ohne Veranstalter aus einem unmittelbaren Anlass entwickelt.

    ** Tatsachenfrage: Verstoß von nur einzelnen Teilnehmern gegen diese Pflicht, macht die Versammlung als solche noch nicht rechtswidrig; nur dann, wenn das Gesamtgepräge der Versammlung zu erkennen gibt, dass eine überwiegende Anzahl der Teilnehmer dieser Pflicht nicht nachkommt, wird die Versammlung als solche unfriedlich. 

Rechtsfolgenebene/Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit einer Versammlung:

  • Grundsatz: Auflösung gern. § 15 Abs. 3 VersG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 8 GG (ggf. weiterer Grundrechte und Entscheidungskriterien: Recht auf Leben und Gesundheit für Versammlungsteilnehmer und Dritte, Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, Meinungsfreiheit, Prognose über den weiteren Verlauf einer aufgelösten Versammlung, Folgenabwägung, polizeiliche Einsatzlage und Kräftesituation etc.)
  • vor der Auflösungsentscheidung: Auflagen/Beschränkungen, sonstige Maßnahmen (sog. Minusmaßnahmen) als weniger eingreifende Maßnahme im Vergleich zur Auflösung bleiben ergebnislos.
  • wichtig: Der bloße Verstoß gegen die Anzeigepflicht (s. o., sog. formelle Rechtswidrigkeit) rechtfertigt grundsätzlich nicht die Auflösung der Versammlung***. Hinzukommen müssen weitere Verstöße.
  • Im Falle einer Auflösung: Entfernungspflicht der Teilnehmer, bei Aufzügen: Platzverweis gern. § 18 Abs. 1 ThürPAG****; bei stationären Versammlungen besteht Ent- fernenspflicht der Teilnehmer kraft Gesetzes, §§ 18 Abs. 1, 13 Abs.2 VersG.

    *** BVerfGE 69, 315 <350 f.>, „Brokdorf-Entscheidung“

    **** Auch die Anwendung des § 18 Abs. 1 ThürPAG („Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.“) steht unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, § 4 ThürPAG.

Auslegung der Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 5 CoronaVO:

  • Grundsätzlich nur anwendbar, wenn zuvor eine Anzeige/Anmeldung der Versammlung bei der zuständigen Behörde erfolgt ist.
  • Begründung: Nur bei einer Anmeldung kann die zuständige Behörde
    „im Einzelfall“ prüfen und ggf. „bewilligen“, ob Ausnahmen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sind oder nicht.
  • Liegt keine Anzeige/Anmeldung vor, können die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 CoronaVO grundsätzlich nicht von den Einsatzkräften vor Ort geprüft werden. Etwas anderes gilt im Ausnahmefall nur dann, wenn eine eindeutige Lageeinschätzung möglich ist und Ergebnis der Lageeinschätzung ist, dass die Einhaltung von strengen lnfektionsschutzmaßnahmen seitens einer Versammlungsleitung sichergestellt ist.
  • Die Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 5 CoronaVO ist in jedem Fall restriktiv anzuwenden.

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