Schottergarten: In Niedersachen verhindert sie die Bauordnung

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Gotha (red, 31. Januar). „KOMMUNAL – das Magazin für Bürgermeister, Kommunalpolitiker und Verwaltung“*, berichtete jetzt darüber, dass – und warum – ein Schottergarten entfernt werden musste.

Die Stadt Diepholz (Niedersachsen) hatte Einfamilienhausbesitzer angewiesen, ihren Schottergarten zu beseitigen. Im Vorgarten waren zwei insgesamt 50 Quadratmeter große Beete angelegt worden, die mit Kies bedeckt waren, in den einzelne Pflanzen gepflanzt wurden.

Die Bauaufsichtsbehörde forderte die Hausbesitzer auf, den Schottergarten zu entfernen, weil er dort nicht erlaubt sei. Das wollten die Gartenbesitzer nicht akzeptieren. Sie zogen gegen die kommunale Entscheidung vor Gericht.

Vor dem Verwaltungsgericht bekam die Stadt Recht. Die Gartenbesitzer beantragten daraufhin, vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht die Berufung. Doch auch der 1. Senat des niedersächsischen OVG lehnte den Antrag auf Berufung ab. So blieb es bei der Entscheidung der Stadt Diepholz, die das Verwaltungsgericht Hannover gestützt hatte.

Kiesbeete statt Grünflächen
Die Bauaufsichtsbehörde könne einschreiten, wenn unbebaute Flächen von Baugrundstücken den Anforderungen des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung nicht genügten, entschied das Gericht. Denn dort ist festgelegt, „die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind“. Bei den Beeten der klagenden Grundstückseigentümer handele es sich nicht um Grünflächen, sondern um Kiesbeete, in die nur punktuell Grün eingepflanzt sei, so das Gericht.

Der ganze Bericht

Anm. der Redaktion: „KOMMUNAL“ ist nach eigenen Angaben „Europas größtes Magazin für Kommunalpolitik“. Das Magazin erscheint monatlich in einer Auflage von gut 100.000 Stück. Ziel sei es, die Städte und Gemeinden untereinander und mit der Wirtschaft zu vernetzen.

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