Hotel- und Gaststättenverband erwägt Verfassungsbeschwerde

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Grafik: Tumisu/Pixabay

Gotha (red, 19. November). Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hat sich zur gestern vom Bundestag und -rat beschlossenen Reform des Infektionsschutzgesetzes geäußert. Man befürchte, dass dessen Regelungen vor allem das Gastgewerbe hart treffen könnte.

Gemeint sind die Regelungen des neuen Artikels 28a, wonach u. a. Schließungen und Beherbergungsbeschränkungen angeordnet werden können, ohne dass es einen expliziten Rechtsanspruch auf Entschädigung gebe..

Das hält der Interessenverband der Hotel- und Gastrobranche für rechtswidrig. Aus dem Grund, so berichtet es heute die „Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung“ (AHGZ) auf ihrem Onlineportal (Abo), habe der DEHOGA-Bundesverband schon vor der Abstimmung angekündigt, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen. Begründet wurde dies damit, dass das Verwehren einer Entschädigungsleistung „im Ernstfall einer Zwangsenteignung“ gleichkäme.

Der Wortlaut des neuen Paragraphen 28a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“:

„(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:

  1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
  4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder
  5. Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
  6. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
  7. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
  8. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
  9. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  10. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
  11. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
  12. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
  13. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
  14. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  15. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
    Reisebeschränkungen.

Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind.

Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht.

Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht.

Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondereeinfache Schutzmaßnahmen in Betracht.

Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.

Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben.

Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweiteinheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben.

Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.

(3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 und von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, der §§ 29 bis 31 können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, einzeln oder kumulativ angeordnet werden. Weitere zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderliche Schutzmaßnahmen bleiben unberührt.“

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