Gotha (red/NGG, 9. Januar). Laut Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) haben 3.950 Menschen im Landkreis Gotha einen Minijob. Davon sollen 430 in der Gastronomie arbeiten, von denen die meisten lediglich den gesetzlichen Mindestlohn verdienen.
Ab diesem Jahr müssten sie für ihren 450-Euro-Job allerdings weniger arbeiten: höchstens 10,5 Stunden pro Woche – eine Viertelstunde weniger als bislang, wie NGG-Geschäftsführer Jens Löbel aufmerksam macht.
Grund sei, dass der gesetzliche Mindestlohn zum Jahreswechsel auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen sei. Das wiederum bedeute bei einem fixen „Mini-Monatslohn“ von 450 Euro dann automatisch auch weniger Arbeitszeit. „Die 9,82 Euro sind allerdings auch das absolute Lohn-Limit nach unten. Weniger darf kein Chef bezahlen – egal, in welcher Branche und für welchen Job“, so Löbel.
Er rechne schon bald mit weiteren Änderungen für Minijobber: „Die Ampel-Koalition in Berlin will den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro heraufsetzen. Das sollte lieber früher als später passieren. Denn davon würden viele Beschäftigte im Kreis Gotha profitieren – und längst nicht nur Minijobber.“
Darüber hinaus solle die Verdienstgrenze nach Plänen der Bundesregierung ebenfalls steigen – auf 520 Euro pro Monat. „Wer dann als Minijobber den Mindestlohn bekommt, muss nur noch 10 Stunden pro Woche arbeiten“, sagt der NGG-Funktionär.
Dennoch sehe man die neuen 520-Euro-Jobs kritisch: Geringfügig Beschäftigte würden dann zwar 70 Euro im Monat mehr verdienen als heute: „Die Gefahr ist aber, dass Minijobs damit immer mehr reguläre Arbeitsplätze verdrängen. Und sie drohen auch zur Teilzeit-Falle zu werden: Beschäftigte geben sich notgedrungen schneller mit 520 Euro pro Monat zufrieden, obwohl sie eigentlich gern ein paar Stunden länger arbeiten und ein paar Euro mehr verdienen würden“, warnt Jens Löbel.
Er kritisiert, dass die Ampel-Koalition Minijobs „nicht vom ersten Euro an sozialversicherungspflichtig“ gemacht habe. „Minijobs bieten keine Kranken-, keine Arbeitslosen- und keine Pflegeversicherung. Und in der Regel auch keine Einzahlung in die Rentenkasse. Bei regulären Arbeitsverhältnissen und Teilzeitjobs sieht das anders aus: Sie bieten dieses ‚soziale Netz‘ und damit enorme Vorteile“, so Löbel.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt übrigens nicht für Auszubildende. Trotzdem gebe es, so die Gewerkschaft, eine Art „Mindest-Ausbildungsvergütung“. Auch die steige ab Januar. Dann müsse jeder Azubi mindestens 585 Euro im ersten Ausbildungsjahr verdienen, 690 Euro im zweiten und 790 Euro im dritten Jahr. „Grundsätzlich gilt aber: Tariflöhne sind die besseren Löhne. Das trifft auch für tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungen zu. Beschäftigte sind also gut beraten, wenn sie sich bei einem Jobwechsel Betriebe suchen, die nach Tarif bezahlen“, so Jens Löbel.