Urteil regelt Mietminderungen auch für Gastro- und Hotelbranche

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Bildschirmfoto der Homepage des BGH.

Gotha (red, 13. Januar). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Mietminderungen im Lockdown grundsätzlich berechtigt sein können.

Mieter haben im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

Die Karlsruher Richter stellten aber auch klar, dass staatliche Hilfen – mit Ausnahme von Krediten – Mieter sich in solchen Fällen anrechnen lassen müssen. Einen Automatismus, dass 50 % der Miete oder Pacht entfallen, gibt es indes nicht.

Was das Urteil genau bedeutet, sagt der Münchner Professor für Wirtschaftsrecht, Dr. Clemens Engelhardt im Gespräch mit der AHGZ – der „Allgemeinen Hotel- und Gastronomie-Zeitung“: „Die Argumentation ist genereller Natur. Es geht um die Frage der enttäuschten Gewinnerwartung aufgrund eines externen Ereignisses, welches weder Mieter noch Vermieter verursacht haben. Dies trifft auf Hotellerie und Gastronomie gleichermaßen zu.“

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