Auch geringfügig Beschäftigte zählen bei Kündigungsschutzanzeigen

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Wenn die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen mal nicht so positiv ist, stehen die Firmen vor der Entscheidung, sich von Mitarbeitern zu trennen. Neben den Regelungen des Arbeitsvertrages ist auch das Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Dieses schreibt vor, dass Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bei geplanten Massenentlassungen vorher die Agentur für Arbeit einschalten müssen.

„Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung, dass wir möglichst frühzeitig von geplanten Massenentlassungen erfahren. Damit können wir uns auf die zu entlassenen Beschäftigten einstellen und bereits erste Schritte für eine schnelle Vermittlung in eine neue Beschäftigung einleiten können. Viele Unternehmen wissen nicht, dass auch Minijobber bei der Kündigungsschutzanzeige mitzuzählen sind“, sagte Ina Benad, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha.

Betriebsgröße entscheidet

Eine Anzeige ist erst ab einer bestimmten Betriebsgröße erforderlich. Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten brauchen keine Kündigungsschutzanzeige zu stellen. Bei Firmen über 20 Mitarbeiter gelten folgende Regelungen:

 

Anzahl Mitarbeiter                 Kündigungsschutzanzeige erforderlich, wenn

21 – 59 Mitarbeiter                         mindestens 6 Arbeitnehmer

60 – 499 Mitarbeiter                      10 Prozent oder mehr als 25 Arbeitnehmer

500 und mehr Mitarbeiter          mindestens 30 Arbeitnehmer

betroffen sind.

 

Nicht gezählt werden z.B. Kündigungen durch den Arbeitnehmer, berechtigte fristlose Kündigungen und auslaufende Verträge.

 

Wer zählt zu den Arbeitnehmern?

Arbeitnehmer sind alle Personen im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder in Kurzarbeit. Insbesondere zählen darunter Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Praktikanten, aber auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber).

 

Nicht als Arbeitnehmer gelten z.B. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder ähnliche leitende Angestellte, sofern sie zur selbständigen Einstellung bzw. Entlassung von Arbeitnehmer berechtigt sind, Vorstandsmitglieder, selbständige Handelsvertreter, freie Mitarbeiter, Heimarbeiter oder Franchisenehmer).

 

Termin für Kündigungsschutzanzeige

Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, ist er verpflichtet, eine wirksame Kündigungsschutzanzeige bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur einzureichen. Erst nach Eingang der wirksamen Anzeige können die geplanten Entlassungen gegenüber dem Mitarbeiter ausgesprochen werden.

 

Ermittlung der Zahl der „in der Regel Beschäftigten“

Die Zahl der in der Regel Beschäftigten richtet sich nach der Beschäftigtenzahl bei normaler
Betriebstätigkeit. Nicht mitzuzählen sind Arbeitnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt werden (Aushilfen, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen), Ersatzkräfte für ausscheidende Mitarbeiter, Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit).

 

Termin der Entlassung

Die Kündigungsschutzanzeige muss vor dem Ausspruch einer Kündigung der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, an dem der Mitarbeiter die Kündigung erhält. Dies ist nicht der Termin, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

 

Zu berücksichtigen sind alle Entlassungen, die innerhalb von 30 Kalendertagen ausgesprochen werden sollen oder wurden. Der Beginn der 30tägigen Rahmenfrist ist der Tag der Kündigungserklärung. Sollte erst durch später ausgesprochene Kündigungen innerhalb der Rahmenfrist die erforderliche Anzahl erreicht werden, tritt nachträglich die Anzeigepflicht für alle innerhalb der Rahmenfrist liegenden Kündigungen ein.

 

Anforderungen an die Anzeige

  • Die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige obliegt dem Arbeitgeber
  • Dritte (z.B. Betriebsrat) sind nicht berechtigt, die Anzeige zu übernehmen
  • Die Anzeige ist schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift zu erstatten
  • Sie ist auch per Telefax oder als eingescanntes Dokument per Email möglich
  • Die Anzeige muss vor den Kündigungserklärungen erfolgen
  • Die Anzeige ist erst wirksam, wenn sie bei der zuständigen Arbeitsagentur eingeht
  • Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betriebssitz des Arbeitgebers liegt

 

Entlassungssperre (§ 18 KSchG)
Nach dem rechtkräftigen Eingang der Kündigungsschutzanzeige gilt eine gesetzliche Entlassungssperre von einem Monat. Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall festlegen, dass diese auf zwei Monaten verlängert wird. Die Entlassungssperre bedeutet, dass zwar die Kündigungen in diesem Zeitraum ausgesprochen werden können, dass Arbeitsverhältnis aber erst nach der Monatsfrist beendet wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der wirksamen Anzeige bei der Arbeitsagentur erfolgt.

 

Ansprechpartner/Formulare

In der Agentur für Arbeit Gotha ist das Büro der Geschäftsführung für die Bearbeitung der Kündigungsschutzanzeigen zuständig. Die Mitarbeiter sind telefonisch zu erreichen unter 03621-42 2254. Auch per E-Mail kann der Kontakt hergestellt werden
Gotha.BdGf@arbeitsagentur.de

Das Formular und die notwendigen Anlagen für die Kündigungsschutzanzeige können im Internet heruntergeladen werden unter www.arbeitsagentur.de -> „Formulare von A bis Z“

-> „Entlassungen/Streik“

H&H Makler