Die Schmerzgrenze heißt: Inzidenz 100

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Die Stimmung im Gastgewerbe verbessere sich leicht, so das Ergebnis einer Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband). Foto: William Sun/Pexels

Erfurt/Gotha (red, 8. Mai). Seit Freitag ist die neue Thüringer Corona-Verordnung in Kraft. Der Thüringer Landesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) hat die für die Branche wichtigen Informationen aufbereitet:

„Grundsätzlich sei weiterhin, auch aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung (Bundesrecht bricht Landesrecht) der Inzidenzwert das alleinige Kriterium. Aufgrund der Regelungen im Infektionsschutzgesetz, geltend bis zum 30. Juni 2021), gilt der Inzidenzwert von 100 für eine Öffnungsperspektive.´

Gastronomiebetriebe (§ 20)
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, bleiben die Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, entsprechend geschlossen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG).

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist die Öffnung der Gaststättenbetriebe im Außenbereich nach vorheriger Terminvereinbarung für die Gäste zulässig. Dabei ist die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.

Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken (§ 20 Abs. 3)
Die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke ist möglich. Allerdings gilt bei einer bestehenden Ausgangssperre die Beschränkung der Zeit zur Abholung.

Betriebskantine
Nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, dürfen geöffnet bleiben.
Der Betrieb ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

Alkoholverbot
Die ehemalige Regelung des § 19 – Alkoholverbot – ist ersatzlos gestrichen worden. Insofern gibt es jedenfalls auf Landesebene ein solches Verbot nicht.
Grundsätzlich können jedoch die Kommunen im Rahmen ihrer Regelungskompetenz über eine Allgemeinverfügung ein Alkoholverbot (Ausschank und/oder Konsum) erlassen. Dieses müsste jedoch sowohl mit einem Zeitrahmen und der örtlichen Geltung ausgestaltet werden.

Reisen, Übernachtungsangebote (§21)
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, dürfen Übernachtungen zu touristischen Zwecken nicht angeboten werden (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG).

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, dürfen entgeltliche Übernachtungen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt.
Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

Ferner sind Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken untersagt.

Abweichend davon ist die Öffnung von Campingplätzen, Ferienhäusern und -wohnungen oder vergleichbaren Angeboten mit der Maßgabe gestattet, dass die verantwortliche Person ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten.

Regionalisierung, Stufenplan (§ 39)
Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern ein Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird, die jeweils zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts zur schrittweisen Öffnung zulassen, sofern sie die Maßgaben des jeweils von der Landesregierung beschlossenen Orientierungsrahmens und des Stufenplans unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der wissenschaftlichen Erkenntnisse einhalten.

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