Abzug von Kinderbetreuungskosten – Vorsicht bei Unverheirateten

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Gotha – Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel bis maximal 4.000 Euro im Jahr pro Kind in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Eltern erwerbstätig oder dauerhaft krank sind oder das Kind das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat und die Eltern nicht krank oder erwerbstätig sind. Voraussetzung für den Abzug ist auch, dass die Eltern die Aufwendungen getragen haben, ein entsprechender Beleg vorliegt und das Geld überwiesen wurde, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Bei Ehegatten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Kosten von beiden Ehegatten getragen wurden. Allerdings ist es auch möglich, die Aufwendungen einem Elternteil vollständig zuzuordnen, wenn dies steuerlich günstig ist. Dies klappt bei unverheirateten Paaren mit Kindern nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Az. 1 K 664/08) nur bedingt. Handelt es sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, kann nur derjenige die Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen, der sie getragen hat. Eine Zuordnung der Kosten auf den anderen Lebenspartner ist nicht möglich.

Der Bund der Steuerzahler rät deshalb, dass unverheiratete Paare vorher prüfen sollten, bei wem sich der steuerliche Abzug der Kinderbetreuungskosten günstiger auswirkt. Auf denjenigen sollte dann die Rechnung ausgestellt werden und derjenige sollte die Überweisung der Kosten vornehmen. Dann gibt es keine Probleme bei der Einkommensteuererklärung und ein Rechtsstreit ist unnötig. Liegen hingegen Sonderausgaben vor, können auch unverheiratete Paare eine einvernehmliche Aufteilung bzw. Zuordnung der Kosten vornehmen.

H&H Makler